Dies ist eine Diskussion zu Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Um die Ausbildung der Mediziner zu vereinfachen, möchte das Bundesministerium die Universitäten verpflichten, mit Nicht-Universitätskrankenhäusern Vereinbarungen abzuschließen, nach denen eine praktische Ausbildung der Studenten auch an diesen Krankenhäusern erlaubt sein soll. Den Universitäten wird dabei kein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Sie müssen vielmehr mit allen Krankenhäusern Vereinbarungen treffen, welche einem gewissen Anforderungsprofil genügen (Einrichtung, Größe, Möglichkeiten, ...). Frage: Ist eine Uni, die als Stiftung des Öffentlichen Rechts organisiert ist, durch diesen Kontraktionszwang in ihrer Privatautonomie verletzt oder gibt es Ausnahmen? |
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| AW: Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts Zitat:
Die Kompetenz für Ausbildungsrichtlinien liegt aber nicht bei den Universitäten, sondern beim Staat.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| Stichworte |
| kontraktionszwang, privatautonomie, stiftung, vertragsfreiheit |
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