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Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts

Dies ist eine Diskussion zu Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 01.11.2011, 11:53
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Arrow Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts

Folgender fiktiver Fall:

Um die Ausbildung der Mediziner zu vereinfachen, möchte das Bundesministerium die Universitäten verpflichten, mit Nicht-Universitätskrankenhäusern Vereinbarungen abzuschließen, nach denen eine praktische Ausbildung der Studenten auch an diesen Krankenhäusern erlaubt sein soll.

Den Universitäten wird dabei kein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Sie müssen vielmehr mit allen Krankenhäusern Vereinbarungen treffen, welche einem gewissen Anforderungsprofil genügen (Einrichtung, Größe, Möglichkeiten, ...).

Frage: Ist eine Uni, die als Stiftung des Öffentlichen Rechts organisiert ist, durch diesen Kontraktionszwang in ihrer Privatautonomie verletzt oder gibt es Ausnahmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 18:33
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AW: Kontraktionszwang bei Stiftung Öffentlichen Rechts

Zitat:
Zitat von flavoflav Beitrag anzeigen
Frage: Ist eine Uni, die als Stiftung des Öffentlichen Rechts organisiert ist, durch diesen Kontraktionszwang in ihrer Privatautonomie verletzt oder gibt es Ausnahmen?
Das ist m.E. keine Frage des Kontrahierungszwangs, sondern eine Frage der Kompetenzen, die Ausbildungsrichtlinien für Ärzte festzulegen.

Die Kompetenz für Ausbildungsrichtlinien liegt aber nicht bei den Universitäten, sondern beim Staat.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Stichworte
kontraktionszwang, privatautonomie, stiftung, vertragsfreiheit

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