Dies ist eine Diskussion zu Klagefrist bei Anfechtungsklage innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Klagefrist bei Anfechtungsklage Als er am 01.01. feststellt, dass eine kurzfristige Bushaltestelle bei ihm vor dem Haus aufgestellt wurde, obwohl 10m weiter genau die gleiche Bushaltestelle dauerhaft eingerichtet wurde, denkt sich A, dass es sich um eine kurzfristige Angelegenheit wegen event. Baumaßnahmen handelt. Am 12.02. ist diese Bushaltestelle weiterhin vorhanden. A ruft bei der zuständigen Behörde an und erfährt, dass die Bushaltestelle als dauerhafte Bushaltestelle geplant ist und in den nächsten Tagen erweitert wird. A ist über dieses Vorgehen entsetzt und möchte wissen welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. Die Einrichtung einer Bushaltestelle ist ein Verwaltungsakt und da kommt eine Anfechtungsklage in Betracht. Allerdings besteht die Bushaltestelle seit mehr als vier Wochen, daher könnte die Klagefrist abgelaufen sein. Ist sie es? Kann grundsätzlich jeder, der sich durch eine Bushaltestelle oder ein Verkehrsschild in seinen Rechten verletzt fühlt eine Anfechtungsklage erheben? |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Nein, weil vor der Anfechtungsklage idR ein Widerspruch einzulegen ist |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Gut, wird dann die Frist ab dem Zeitpunkt gerechnet ab dem der Widerspruch abgelehnt wird? |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Zitat:
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Heißt dies also, dass wenn man irgendwohin nach Deutschland fährt und dort eine Haltestelle ist, an der man sich stört, man zunächst tatsächlich ein Vorverfahren anstrengen und dann tatsächlich eine Anfechtungsklage erheben kann? |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Das Widerspruchsverfahren ist weitestgehend abgeschafft und ja, gegen Haltestellen, ebenso wie Verkehrsschilder kann jeder innerhalb eines Monats ab der ersten Wahrnehmung (=Bekanntgabe des VA) vorgehen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Stimmt, die Widerspruchsverfahren wurden insbesondere u.a. im Straßenverkehrsrecht in den meisten Bundesländern abgeschafft. Rechtsmittelfristen laufen aber generell nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde (§ 58 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Daneben gibt es noch den Tatbestand der "Verwirkung": Bsp.: A sieht die Bushaltestelle jeden Tag, ohne etwas dabei zu finden und etwas zu tun, aber nach 10 oder 11 Monaten erhebt er plötzlich Klage. |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Könnt ihr das mit dem angeschafften Widerspruchverfahren noch etwas genauer erklären? Wenn A also ein Haltestellenschild sieht und eine Anfechtungsklage erheben möchte und er in Hessen oder Rheinland-Pfalz lebt, dann muss er doch eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erheben. In § 68 I VwGO wird dafür aber noch ein Vorverfahren verlangt, das gem. § 69 VwGO mit der Erhebung eines Widerspruchs beginnt |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage Zitat:
§ 16a HessAGVwGO iVm Anlage, Nummer 11, Link: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/...lr-VwGOAGHEpG2 anders aber in Rhl-Pfalz! Da gibt es das noch. Das Widerspruchsverfahren sagt ja bloß, dass der Behörde die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Entscheidung nochmals zu prüfen. Der Landesgesetzgeber kann hiervon Abweichungen treffen, wie in Hessen oder NRW, denn § 68 VwGO regelt: "Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt"
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Klagefrist bei Anfechtungsklage § 68 VwGO verlangt kein Vorverfahren, wenn ein Gesetz dies bestimmt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein solches Gesetz kann auch ein Landesgesetz sein, z.B. die Ausführungsgesetze der Bundesländer zur VwGO, mit welchen die Vorverfahren in vielen Bereichen abgeschafft wurden. |
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