Dies ist eine Diskussion zu Klagebefugnis und Grundrechte innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Klagebefugnis und Grundrechte Mal angenommen, A und B erheben Drittanfechtungsklage gegen eine Genehmigung nach BImSchG. A ist als Nachbar nach § 5 BImSchG klagebefugt, B nicht, denn er hält sich nur in seiner Freizeit in der Nähe der geplanten Anlage auf. Wenn ich jetzt die Klagebefugnis bei A prüfe und § 5 BImSchG als drittschützend durchgehen lasse, muss bzw. darf ich dann noch etwas zu den Grundrechten sagen? Ich denke, eigentlich schon, weil ein Gutachten doch umfassend prüfen soll und für den Fall, dass später in der Begründetheit § 5 nicht greift, doch auf die GR zurückgegriffen werden kann. Oder??? ![]() Wer kann mir da helfen???? ![]() Schonmal ein herzliches |
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| AW: Klagebefugnis und Grundrechte Also es reicht wenn du in nem Nebensatz kurz erwähnst welche Grundrechte da noch in Betracht kommen könnten. Das musst und darfst du aber für gewöhnlich da nicht weiter ausführen.. Aber es is nicht zwingend da die Grundrechte anspricht, wenn es offensichtlich ist, dass es eine einfachgesetzilche EGL gibt. |
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