Dies ist eine Diskussion zu Klagebefugnis der Verpflichtungsklage innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Klagebefugnis der Verpflichtungsklage habe Probleme mit der Klagebefugnis. Wenn jemand durch eine Verpflichtungsklage ein behördliches Einschreiten nach § 72 HBO begehrt, begründet dann diese Norm den Anspruch? Ich blick da nicht mehr ganz durch. Muss jetzt ein Recht des Klägers möglicherweise verletzt sein oder kommt es nur auf den Ermessenakt an? Danke für die Hilfe!! |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Okay. Also, sagt man dann er könnte, wenn man keine Beseitigungsanordnung erlässt, durch bspw. die Immissionen in den nachbarschützenden Normen des BImSchG verletzt sein?? Ich bin völlig verzweifelt! Sorry, falls das wirklich so eindeutig ist, aber ich hab vor lauter Haareraufen kaum mehr Haare aufm Kopf |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Zitat:
Normalerweise muss es ja eine drittschützende Norm geben die einen solchen Anspuch begründet. Ergibt sich bspw. aus § 34 II BauGB i. V.m. §§ 2 ff. BauNVO |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Es geht hier doch nur um die Klagebefugnis, also um ne Zulässigkeitsvoraussetzung. Da muss man nicht so sonderlich große Maßstäbe dran anlegen Die genaue Prüfung folgt doch erst in der Begründetheit (und da gibts idR auch die meisten Punkte ) |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Zitat:
In dem Punkt würde es reichen zu sagen, dass der Klärger Nachbar ist und durch die Maßnahme in einem seiner Recht verletzt sein könnte, die ihm durch das Bauordnungsrecht zugeordnet werden. |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Ich muss mich erstmal ganz herzlich bei euch Bedanken! Ihr seid echt super!! Also, brauch ich im Grunde keine spezielle Norm ansprechen. Ein "der Kläger könnte in seinen nachbarschützenden Rechten durch den VA verletzt sein.." reicht dann bei dem Prüfungspunkt. Das hat mich alles total verrückt gemacht mit "muss verletzt sein, muss Anspruch haben".. Danke,Danke,Danke |
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| AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage Daher heißt das ja auch "Mögichkeitstheorie". Formulierungsvorschlag: "Es scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der XXX durch die Maßnahme der YYY Behörde in seinen Rechten nach §/ Art. verletzt ist. Daher ist nach der Möglichkeitstheorie eine Klagebefugnis gegeben..." oder irgendwie so. Das andere Ding hieß Adressatentheorie, glaub ich. Ein Lehrbuch weiß das . Ansprechen würde ich in dem Zusammenhang vll. noch, wann wer Nachbar im Sinne des Baurechts ist (das ist nämlich irgendwie jeder, der irgendwie von irgendeiner Maßnahme berührt wird...oder so) |
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