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Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Dies ist eine Diskussion zu Klagebefugnis der Verpflichtungsklage innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 15:04
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Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Hallo,

habe Probleme mit der Klagebefugnis. Wenn jemand durch eine Verpflichtungsklage ein behördliches Einschreiten nach § 72 HBO begehrt, begründet dann diese Norm den Anspruch? Ich blick da nicht mehr ganz durch. Muss jetzt ein Recht des Klägers möglicherweise verletzt sein oder kommt es nur auf den Ermessenakt an?

Danke für die Hilfe!!
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  #2 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 15:34
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Der Kläger muss möglicherweise nen Anspruch haben (Möglichkeitstheorie) und bei nichtgewährung in seinen Rechten verletzt sein .
Ob wirklich ein Anspruch besteht und/ oder ob die entsprechende Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat, prüft man in der Begründetheit.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 16:41
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Okay. Also, sagt man dann er könnte, wenn man keine Beseitigungsanordnung erlässt, durch bspw. die Immissionen in den nachbarschützenden Normen des BImSchG verletzt sein?? Ich bin völlig verzweifelt! Sorry, falls das wirklich so eindeutig ist, aber ich hab vor lauter Haareraufen kaum mehr Haare aufm Kopf
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  #4 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 18:59
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Zitat:
Zitat von Jura555 Beitrag anzeigen
Okay. Also, sagt man dann er könnte, wenn man keine Beseitigungsanordnung erlässt, durch bspw. die Immissionen in den nachbarschützenden Normen des BImSchG verletzt sein?? Ich bin völlig verzweifelt! Sorry, falls das wirklich so eindeutig ist, aber ich hab vor lauter Haareraufen kaum mehr Haare aufm Kopf
Gibts denn nen Bebauungsplan oder einen bestimten Gebietscharakter?
Normalerweise muss es ja eine drittschützende Norm geben die einen solchen Anspuch begründet.
Ergibt sich bspw. aus § 34 II BauGB i. V.m. §§ 2 ff. BauNVO
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  #5 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 21:35
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Es geht hier doch nur um die Klagebefugnis, also um ne Zulässigkeitsvoraussetzung. Da muss man nicht so sonderlich große Maßstäbe dran anlegen Die genaue Prüfung folgt doch erst in der Begründetheit (und da gibts idR auch die meisten Punkte )
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  #6 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 22:19
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Es geht hier doch nur um die Klagebefugnis, also um ne Zulässigkeitsvoraussetzung. Da muss man nicht so sonderlich große Maßstäbe dran anlegen Die genaue Prüfung folgt doch erst in der Begründetheit (und da gibts idR auch die meisten Punkte )
Ja stimmt auch wieder.
In dem Punkt würde es reichen zu sagen, dass der Klärger Nachbar ist und durch die Maßnahme in einem seiner Recht verletzt sein könnte, die ihm durch das Bauordnungsrecht zugeordnet werden.
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Alt 30.09.2010, 22:35
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Ich muss mich erstmal ganz herzlich bei euch Bedanken! Ihr seid echt super!!

Also, brauch ich im Grunde keine spezielle Norm ansprechen. Ein "der Kläger könnte in seinen nachbarschützenden Rechten durch den VA verletzt sein.." reicht dann bei dem Prüfungspunkt.

Das hat mich alles total verrückt gemacht mit "muss verletzt sein, muss Anspruch haben"..

Danke,Danke,Danke
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Alt 30.09.2010, 23:29
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Daher heißt das ja auch "Mögichkeitstheorie". Formulierungsvorschlag: "Es scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der XXX durch die Maßnahme der YYY Behörde in seinen Rechten nach §/ Art. verletzt ist. Daher ist nach der Möglichkeitstheorie eine Klagebefugnis gegeben..." oder irgendwie so. Das andere Ding hieß Adressatentheorie, glaub ich. Ein Lehrbuch weiß das . Ansprechen würde ich in dem Zusammenhang vll. noch, wann wer Nachbar im Sinne des Baurechts ist (das ist nämlich irgendwie jeder, der irgendwie von irgendeiner Maßnahme berührt wird...oder so)
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  #9 (permalink)  
Alt 03.10.2010, 11:26
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AW: Klagebefugnis der Verpflichtungsklage

Danke! Ihr habt mir wirklich geholfen!
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