Dies ist eine Diskussion zu Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Frage ist, wo bringt Herr X nun eine Klage vor,denn eine Benachteiligung liegt vor,da ALLE anderen Kamern ALLE anderen Bürger gleichbehandeln. Herr X hat Unterkunftskosten in angemessener Höhe einklagen wollen. Er bekommt deutlich weniger zugesprochen als andere Bürger der gleichen Stadt zur gelichen Zeit. Urteileder anderen KAmmerns des Sg liegen vor, welche einehitlich einen höhreren WErt aufweisen. Wie wäre hier der Klageweg oder Beschwerdeweg, wenn Landesjustiz Ministerium und LSG es abwimeln wollen? Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Sozialgericht? Oder wieist da der Aufbau der Gerichtsbarkeit? |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Wenn der Rechtsweg erschöpft ist, kommt nur noch ne Verfassungsbeschwerde in Betracht. |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Zitat:
Der Einwand ist gegen die eine Kammer/Richter gerichtet, nicht gegen die Beklagte um die es ging. Herr X hat versucht anhand einer Eingabe beim Landes Justiz Ministerium eine klare Antwort auf die Frage zu bekommen. Ermessen des Richters ist die Antwort,jedoch muss doch ein RIchter sich an das Gesetz halten und gerade bei einehitlich geregelten Dingen wie angemessenheit der Unterkunft und deren Höchstgrenze,muss dies doch innerhalb einer Stadt gleich behandelt werden, ansonsten ist es ja Glücksache an welche Kammer Frau Y dann geraten würde,käme sie in gleiche Situation. Es ist ja auffallend das alle anderen Kammern einheitlich einen wert bestimmen, nur diese einenicht obwohl es um gleiche sache geht. des wegen nochmals die frage, wo welche klage gegen(ich sage es mal als laie) die Kammer unddessen vorsitzenden? |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Eine "Klage gegen die Kammer" ist insoweit aussichtslos, da gegen das abweisende Urteil Berufung zulässig gewesen wäre oder ist, falls die Frist noch läuft. Erst nach Durchschreiten des Rechtsweges der Sozialsgerichtsbarkeit (Landessozialgericht, Bundessozialsgericht), Anhörungsrüge und erfolgloser Verfassungsbeschwerde ist Schadensersatz denkbar. Im Übrigen wäre hierfür das Landgericht zuständig, § 839 BGB, 34 GG. Hat man versäumt, Berufung einzulegen, ist man selber schuld.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? es wurde angenommen das es zwei paar schuhe sind. die berufung in der hauptsache läuft ja. mit anderen worten kann diese kammer einfach gegen geltendes recht weiter urteilen und jeder einzelne muss dann seinen weg gehen sofern er die mittel hierzu hat? unser rechtssystem ist wirklich ein dolles ding. herr x wird offensichtlich benachteiligt und nicht nur er sondern auch frau y und herr z nur weil sie das dumme pech hatten an diese kmmaer zu kommen und nicht an eine der anderen dieser sozialgerichtsbarkeit. schon heftig. man spricht hier von spzialleistungen die somit drastisch gekürzt werden. aber danke für antworten wir haben dieses system ja nicht gemacht |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Der Amtshaftungsanspruch hat ja das Richterprivileg, wobei SE nur zu leisten ist, wenn Rechtsbeugung vorliegt (339 StGB). Die geltend gemachten Kosten der Unterkunft sind eben nicht absolut im Gesetz geregelt- also wird man da von seiten der Behörde auf Verwaltungsvorschriften oder dergleichen zurückgreifen. Das hat der Richter ja dann auch als Auslegungshilfe, was aber vermutlich keine Rechtsnorm iSd 339 StGB darstellt. Hier ist eben nur der Instanzenzug zu durchschreiten (die Beschwer ist ja gerade durch die "doofe" Entscheidung der Kammer gegeben) und dann eben VB einzulegen. Dann wohl gestützt auf Art. 3 GG. Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters schließt ja gerade aus, dass er "verklagt" werden kann oder dass er sich in seiner Entscheidung von irgendwem anweisen lassen muss. |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? okay also ist in diesem fall nach der berufung direkt der weg zu VerfG odermuss der umweg über das BSG gemacht werden? Eine Gegenvorstellung sollte wohl auch noch eingereicht werden,damit jeder rechtsweg erschöpft wurde,oder? VB kannjedermachen oder gilt hier die Anwaltspflicht, da durchaus schon oft seitens Anwalt gesagt wurde, eine VB mache ich nicht (ohne sichdie sache anzusehen, sondern generell nicht) |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Zitat:
Man muss den Rechtsweg vollständig erschöpfen, inkl. Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Eine VB muss grundsätzlich nicht vom Rechtsanwalt verfasst werden, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass du nicht in der Lage bist, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu entwerfen. Deine unsinnigen Vorstellungen vom Instanzenzug zeigen, dass du in rechtlichen Dingen eher unbedarft ist. Für eine zulässige Verfassungsbeschwerde bedarf es jedoch umfassender juristischer Kenntnisse und Fähigkeiten. |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Zitat:
ich denke dieses forum ist gerade des wegen da, um solche fragen zu klären und nicht um andere als unfähig hinzustellen. ich war unsicher wegender sache einem richter und verfassungsbeschwerde. wenn du dann schon hier verstecktbeleidigend werden möchtest, dann solltest du aber auch klarstellen, dass eine VB nicht zwingend deinen wegeinhalten muss, zum beispiel bei einer ER reicht es aus wenn die Beschwerde abgelehnt wurde , damit ist dannder rechtsweg bis auf die gegenvorstellung erschöpft und um dies abzuschließen, hier hatte ich bereits erfolg mit einer verfassungsbeschwerde. selber verfasst , aber halt nicht in diesem bereich . |
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| AW: Klage gegen einGericht = Verwatungsgericht? Zitat:
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