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Innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Dies ist eine Diskussion zu Innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 12:23
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Arrow Innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Person A erhält von der Verwaltung X einen Bescheid.

Im Bescheid wird Person A aufgetragen einen immens hohen Betrag innerhalb von 2 Wochen zu begleichen.

Muss die Verwaltung nicht erst abwarten bis der Bescheid bestandskräftig wird - also den Ablauf der Widerspruchsfrist nach einem Monat?

Geändert von Ius publicum (30.12.2011 um 14:30 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 14:07
V.I.P.
 
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AW: Innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Ja.

Erst wenn Bestandskraft eintritt, darf aus dem Verwaltungsakt vollstreckt werden, AUßER der Sofortvollzug wurde angeordnet oder der Widerspruch entfalten keine aufschiebende Wirkung.

Wobei im Falle, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet m.E. auch erst nach Ablauf der Widerspruchfrist vollstreckt werden kann.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 14:39
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Talking AW: Innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Vielen Dank für die schnelle Antwort. :-) Ich wusste es doch!
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Stichworte
äußere wirksamkeit, bescheid, inner wirksamkeit, verwaltung, wildschaden

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