Dies ist eine Diskussion zu Immatrikulationsordnung vs. Härtefall ? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| (A) Student (zur Zeit im Hauptstudium) ist seit 2004 an einer Uni aus TakaTuka will aber auf die Hochschule Fantasia wechseln. Uni Fantasia hat die Immatrikulationsordnung im Jahre 2010 jedoch so geändert, dass A nicht wechseln kann weil er ca.4 Semester über der Regelstudienzeit von 9 Semestern liegt damit ein Wechsel zustande kommt. ImmaO besagt : ,, Versagung der Immatrikulation : Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn.... die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten wurde, soweit die Umstände des Einzelfalles nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Studienabschluss erreicht werden kann; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges. Desweiteren hat (A) aber ein Familienmitglied (B) in der Nähe der Uni Fantasia der zu 100% Schwerbehindert ist und auch an der Uni Fantasia studieren möchte. Darf (B) den (A) der unteranderem auch seine Begleitperson ist wegen Härtefall ( + ärztliches Attest) mit-immatrikulieren, so dass das die REgelstudienzeit (ImmaO) keine Bedeutung hat? Rechtslage? Geändert von hi-y (19.08.2011 um 03:04 Uhr). |
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| AW: Immatrikulationsordnung vs. Härtefall ? ...denn was würde passieren, wenn der schwerbehinderte B sein Studium abbrechen würde? A sollte einen Antrag beim Prüfungsausschuss stellen und ausführlich erläutern, warum seine Studienfortschritte bisher begrenzt waren.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Immatrikulationsordnung vs. Härtefall ? Es wäre einfacher, wenn A gegenüber dem Prüfungsauschuss glaubhaft machen könnte, dass er einen Studienabschluss erreichen wird. Dann nämlich m u s s der Wechsel der Uni ermöglicht werden. Wenn die Umstände tatsächlich einen Abschluss nicht erwarten lassen, so steht dem Prüfungsausschuss immer noch ein Ermessensspielraum ("kann") zu. Es ist aber anzunehmen, dass es zu dieser Vorschrift Verwaltungsvorschriften oder zumindest eine Verwaltungsübung gibt, wonach das Ermessen (stets) in der Weise ausgeübt wird, dass der Wechsel bei fehlender Aussicht auf einen Abschluss versagt wird. Dann könnte A zwar noch einen Ausnahmefall geltend machen, jedoch wäre die erste Alternative -wie gesagt- einfacher. |
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| AW: Immatrikulationsordnung vs. Härtefall ? Gehen wir mal davon aus, dass (A) einen Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt hat und ausführlich erläutert, warum seine Studienfortschritte bisher begrenzt waren (Todesfall in der Familie beide Eltern verstorben etc.). Denoch hat der Prüfungsausschuss sich anders entschieden und verweigert Ihm das Studium an Ihrer Universität. Welche Regelungen greifen bei einem Härtefall auf eine gesetzliche Begleitperson ein? Es kann doch auch nicht sein, dass wenn (A) sein Studium nach einer alten Studienordnung/Immatrikulationsordnung 2004 aufgenommen hat (Unterschrift) und jetzt feststellen muss, dass die Immatrikulationsordnung an der neuen Uni sich geändert hat. Natürlich beschränkt sich die ImmaO auf die jeweilige Uni im jeweiligen Bundesland. Jedoch müsste man doch einen weg finden dieses zu umgehen ( bspl. Härtefall und/oder Studienaufnahme 2004). Welche Rechte hätte A noch ? |
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| AW: Immatrikulationsordnung vs. Härtefall ? Universitäten sind frei in der Lehre, Forschung undd in der Selbstverwaltung. Die Prüfungsordnung ist an jeder Hochschule anders, weil sie jede für sich selber festlegt. Ob es Härtefälle gibt und was dazu zählt, legen die Hochschulen selber fest, sie müssen nur im Rahmen der vorhandenen Gesetze agieren z. B. AGG usw. Wenn jemanden eine Entscheidung nicht passt, bleibt der weg über eine Verwaltungsschutzklage offen. Jedoch wird das Argument "wie könnt ihr die Prüfungsordnung / zulassung einfach ändern" nicht greifen (eine persönliche Einschätzung von mir). Wenn man auch bereits eine Anhörung vor dem Prüfungsausschuss hatte, stehen die Chancen ehr gering. Aber einen Brief z. B. an den Kanzler der Hochschule, wo man seinen Ausnahmefall darlegt, soll bisweilen wahre Wunder gewirkt haben.... |
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