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Handlungsunfähigkeit bei VA aufgrund von Geschäftsunfähigkeit durch Minderjährigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Handlungsunfähigkeit bei VA aufgrund von Geschäftsunfähigkeit durch Minderjährigkeit innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 16.11.2011, 19:06
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Question Handlungsunfähigkeit bei VA aufgrund von Geschäftsunfähigkeit durch Minderjährigkeit

Kann gegen einen Minderjährigen (5 Jahre alt, Grundstückseigentümer), der zwar nach § 11 VwVfG beteiligungsfähig, aber nach §12 nicht handlungsfähig ist, da geschäftsunfähig, ein Verwaltungsakt erlassen werden?
Was passiert, wenn ein Beteiligter eines VA handlungsunfähig ist, da minderjährig und unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig? Gibt es da Rechtssprechungen zu?
(Frage eines Nicht-Juristen zu einer Hausarbeit...)
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Alt 16.11.2011, 23:05
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AW: Handlungsunfähigkeit bei VA aufgrund von Geschäftsunfähigkeit durch Minderjährigkeit

Der Verwaltungsakt ist an den gesetzlichen Vertreter zu richten.

Auch ist ein Widerspruch durch den gesetzlichen Vertreter zu erheben.


Zitat:
§ 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. Juristische Personen und Vereinigungen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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