Dies ist eine Diskussion zu Prüfungsunfähig beim Nachtermin innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Prüfungsunfähig beim Nachtermin Ich habe eine dringende Frage in Bezug auf den unten geschilderten fiktiven Fall - ich wäre für Antworten dankbar. Schüler A besucht ein kaufmännisches Berufskolleg in Baden-Württemberg. Dort werden derzeit die Abschlussprüfungen durchgeführt. Aufgrund einer Hand-OP ist A weder beim Haupttermin noch beim offiziellen Nachtermin prüfungsfähig; die amtsärztliche Untersuchung hat ergeben, dass A erst ca. einen Monat nach den Nachterminen prüfungsfähig sein wird, was sich mit den massiven Beschwerden von A deckt. Es stellt sich die Frage, ob in einem solchen Härtefall auch noch ein dritter Termin seitens des Ministeriums in Frage kommt. Ist dies möglich? Die Schulleitung war A nicht besonders hilfreich. Ist obige Frage zu verneinen, stellt sich die Frage, ob Schüler A das nächste Schuljahr wiederholen muss oder ob er nur zur schriftlichen Prüfung antreten muss - die bisherigen Noten aller Fächer bleiben erhalten, sodass es KEINE Schulfremdenprüfung ist. Kann jemand A einen Anwalt (aus eigener Erfahrung)empfehlen? P.S.: Die SuFu an sich wurde benutzt. A wäre für Antworten wirklich sehr dankbar, weil es für ihn hier echt um sehr viel geht! Viele Grüße Prüfling2010 |
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