Dies ist eine Diskussion zu Prüfungsumfang des Gerichts innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Prüfungsumfang des Gerichts folgende Konstellation: A klagt gegen G(emeinde)(G hat bis vor Klageerhebung davon abgesehen, gegen C etwas anzuordnen)), sie möge Störer C per VA verpflichten, Beseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Nun kommen aber auch andere Störer in Betracht, zB D, der Klageantrag von A bezieht sich aber nur auf die Verpflichtung des Störers C seitens der Gemeinde. Wie sieht der prozessuale Prüfungsumfang des Gerichts aus? - prüft es nur, ob evtl. eine Ermächtigungsgrundlage, um C zu verpflichten, besteht und ob deren Untätigkeit ggü C ermessensfehlerfrei geschah oder prüft es auch(inzident?), ob ggf. Störer D vorrangig oder ausschließlich heranzuziehen (zB wegen Ermessensreduktion auf Null)sei? ![]() Beste Grüße und Dank für hilfsbereite Personen! |
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| AW: Prüfungsumfang des Gerichts Der Bürger hat im Rahmen der Gefahrenabwehr keinen Anspruch auf Einschreiten, wenn es sich um Ermessensentscheidungen handelt. Hier würde das Gericht primär nur prüfen ob ein Ermessensfehler seitens der Behörde vorliegt, weil sie den falschen Störer ausgewählt hat oder überhaupt nicht tätig geworden ist. |
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| AW: Prüfungsumfang des Gerichts Ich danke für die Antwort - bei mir geht es um eine Umweltvereinigung, die die Klage beantragt, die unter Umständen(so sie denn anerkannt und gewissermaßen betroffen ist)auch klagebefugt sein dürfte. Ganz untätig war die Gemeinde nicht, sie hat zunächst einen Störer (dieser war Verrichtungsgehilfe) in Anspruch genommen, aber der war in wirtschaftlicher Hinsicht nicht fähig, die Beseitigungsmaßnahmen erfolgreich und effektiv in die Wege zu leiten. Daraufhin forderte die Umweltvereinigung die Gemeinde auf, dessen Chef in Anspruch zu nehmen.(C aus der Fallkonstellation) Die Gemeinde blieb dsbzgl. untätig. Nun gibt es aber auch noch einen weiteren potentiellen Störer D, der vom Klageantrag der Umweltvereinigung nicht eingeschlossen ist. Prüft das Gericht also nur Ermessensfehler hinsichtlich der Inanspruchnahme von C und dem Untätigbleiben bzgl. seines Chefs, oder prüft es auch noch, ob ggf. D hinzuzuziehen ist? |
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