Dies ist eine Diskussion zu Prüfungsreihenfolge innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Prüfungsreihenfolge Oder zählt der Widerspruch zum einstweiligen Rechtsschutz? Denn einstweiliger Rechtsschutz bleibt laut Bearbeitervermerk außer Betracht. Und kann man die Versammlungseigenschaft auch in einer Feststellungsklage prüfen? Wäre dies sinnvoller als die bloße "Ablehnung" einer Versammlungsanmeldung in einer Anfechtungsklage zu prüfen? Vielen Dank |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Das Widerspruchs- oder Vorverfahren ist gem. § 68 VwGO Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage und die Verpflichtugsklage, wenn der betreffende Antrag durch die Behörde abgelehnt wurde. Es ist also Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Klage. Dort sollte das Vorverfahren auch geprüft werden. Eine Versammlungsanmeldung kann man nicht ablehnen. Man kann lediglich aufgrund einer solchen Anmeldung die Versammlung durch Verwaltungsakt (§ 15 VersammlG) verbieten, wogegen allein die Anfechtungsklage statthaft ist. |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Ok, also wenn die Polizei es nicht als Versammlung ansieht, handelt es sich gleichzeitig um ein Versammlungsverbot. Prüft man nun aber das Widerspruchsverfahren komplett durch, inklusive Zulässigkeit und Begründetheit, wäre die darauffolgende Anfechtungsklage doch mit dem Widerspruch inhaltsidentisch. Ich meine vor allem die materielle Seite. Denn in beiden Verfahren wird doch dann letztendlich geprüft ob der Polizeipräsident erstens ermächtigt war überhaupt den Versammlungsbegriff auszulegen und zweitens ob er dies richtig getan hat oder? Würde man dann innerhalb der Anfechtungsklage immer nach oben verweisen? Macht das Sinn? |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Wenn schon Anfechtungsklage erhoben wurde, sollte nur diese materiell-rechtlich geprüft werden. Aber vorher prüft man ja die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Eine der Voraussetzungen ist die Durchführung des Vorverfahrens. Man prüft also, ob gegen die Erstverfügung des Polizeipräsidenten fristgemäß Widerspruch erhoben und dieser abschlägig beschieden wurde. Bei der Begründetheit der Anfechtungsklage prüft man dann die Rechtmäßigkeit der Erstverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Und was prüft man dann in der Begründetheit des Widerspruchsverfahrens? Doch das gleiche oder? |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Wenn das Widerspruchsverfahren schon abgeschlossen ist und nach dem Sachverhalt Klage erhoben wurde, würde ich die materielle Rechtslage ausschließlich bei der Begründetheit der Klage prüfen, weil dies der aktuelle Verfahrensstand ist. |
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| AW: Prüfungsreihenfolge Du könntest allerdings auch den Sachverhalt reinstellen, dann wird es klarer. Möglich sind ja (nur) folgende Fälle- da 80 V ja nicht geprüft werden soll: 1. Erfolgsaussichten des Widerspruchs 2. Erfolgsaussichten einer (Anfechtungs)klage 3. Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage (wird gern bei versammlungsrechtlichen KOnstellationen genommen) |
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