Dies ist eine Diskussion zu Prüfung Reformatio in peius innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Prüfung Reformatio in peius anfechtet - z.b. Behörde ordnet an Kosten 100 Euro, K legt Widerspruch ein- Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück und erhöht auf 1000 Euro. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der AB (100) in Gestalt des WSB (1000) rechtmäßig ist und K verletzt 1. Rm AB in Gestalt WSB -.........??? |
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| AW: Prüfung Reformatio in peius Das kommt darauf an... In den Sachurteilsvoraussetzungen mußt Du Dich ersteinmal damit auseinandersetzen, wogegen sich die Klägerin wendet. Möchte sie gar nichts zahlen, dann wendet sie sich gegen den Anfangsbescheid in durch den Widerspruchsbescheid gegebenen Gestalt - Anfechtungsklage gegen die Ausgangsbehörde, oder eben den Rechtsträger dieser. Möchte sie nur gegen die Verböserung vorgehen, dann ist Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid isoliert statthaft. Klagegegner ist dann die Widerspruchsbehörde oder deren Rechtsträger. Hier geht es wohl um ersteren Fall. Die Klage ist dann begründet, wenn der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist, und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. In Betracht kommt zunächst eine formelle Rechtswidrigkeit. Dabei ist fraglich, ob die Widerspruchsbehörde überhaupt zuständig ist. Der Antwort vorangestellt sollte man noch fragen, ob eine Verböserung überhaupt zulässig ist. Zweifel daran bestehen, weil der Bürger so vor dem Einlegen des Widerspruchs abgehalten werden könnte, und der Gesetzgeber eigentlich nur das Verfahren als Sachurteilsvoraussetzung, aber nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht regeln darf. Arguemnt dagegen ist, daß die Regelung des Verfahrens auch so nach dem jeweiligen Recht erfolgt, und der Gesetzgeber ja gerade von einer Verböserungsmöglichkeit ausgeht. Verböserung ist also zulässig. Dann hast Du Dich zu fragen, wer zuständig ist. Sind beide Behörden identisch, kein Problem, wenn dem nicht so ist, wird's halt uneinheitlich betrachtet. Entweder aus dem Devolutiveffekt, aus einem Selbsteintrittsrecht, oder zum Annex zur Fachaufsicht. Da muß man sich halt entscheiden. Dann im Verfahren auf das Anhörungserfordenis eingehen. Formprobleme wenn vorhanden. Wenn formelle Rechtmäßigkeit vorliegt, dann weiter mit der Möglichkeit materieller Rechtswidrigkeit. Hier ist erstmal darauf einzugehen, welche Ermächtigungsggrundlage überhaupt zu Grunde gelegt ist. Da wird vieles vertreten, §§ 86 ff. VwGO, §§ 48, 49 VwVfG, oder die Ermächtigungsggrundlage für die ursprüngliche Entscheidung, da die Widerspruchsbehörde ja auch die ursprüngliche Entscheidungskompetenz hat. Das entscheidest Du dann, und prüfst die Tatbestandsmerkmale durch. So, fertig eigentlich. Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Prüfung Reformatio in peius Wobei ich noch hinzufügen möchte, dass eine reformatio in peius nicht in jedem Fall zulässig ist. Sie ist nur zulässig, wenn die WS-Behörde keine neue "Regelung" trifft, also die neue Entscheidung keinen VA-Charakter hat. Die Erhöhung von Zwangsgeldern, Verkürzung von Fristen etc. ist demnach zulässig. Auch das nachträgliche Hinzufügen einer ASV ist zulässig. Unzulässig wäre hingegen z.B., überhaupt oder ein neues Zwangsmittel anzudrohen. Das solltest Du bei Deiner Prüfung noch berücksichtigen. Gruß Marco |
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