Dies ist eine Diskussion zu Glasverbot innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Glasverbot Nach vier Tagen erfolgloser Recherche wende ich mich mit einem Problem an Euch! Bitte helft mir! Folgendes Thema: Ich muss ein Gutachten über die Rechtsgrundlagen, die für ein Glasverbot bei Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen (wie z.B. beim Kölner Karneval) in Betracht kommen, schreiben. Bin schon so weit: Ordnungsrechtliche Generalklausel (in NRW § 14 OBG) kommt in Betracht. Daneben soll ich noch diskutieren, welche Straßenrechtlichen (StrWG NRW) Rechtsgrundlagen einschlägig sein könnten. Das bereitet mir Schwierigkeiten. Könnt ihr Euch vorstellen, was damit gemeint ist? Straßenrecht ist doch lex specialis, warum wenden die immer die ordnungsrechtliche Generalklausel an? Eine Bierflasche in der Hand, kann doch keine Sondernutzung sein! Es soll auch abgegerenzt werden zwischen normalem Gemeingebrauch und gesteigertem Gemeingebrauch! Darunter kann ich die Bierflasche auch nicht subsumieren! Oh! Alles verwirrend! Keine Ahnung, wie und wo ich anfangen soll!!!!! Habt Ihr vielleicht einpaar vorschläge! Ich verzweifle! ![]() Liebe grüße |
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| AW: Glasverbot Sicherlich richtig. Bei 100.000 Bierflaschen in 100.000 Händen dürfte das aber anders aussehen.
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| AW: Glasverbot Der Konsum von Getränken aus Gläsern/Flaschen auf öffentlichen Straßen kann durchaus über den "normalen" Gemeingebrauch hinausgehen. Hiervon gingen z.B. Stadtverwaltungen aus, die dies in ihren Gefahrenabwehrverordnungen zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit festlegten. |
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| Stichworte |
| glasverbot, straßenwegegesetz, § 14 obg nw |
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