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GewO und Hobby

Dies ist eine Diskussion zu GewO und Hobby innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 20:02
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GewO und Hobby

Angenommen man übt ein kostenintensives Hobby aus und das Finanzamt hat auf Nachfrage bestätigt, dass dies steuerrechtlich nicht als Gewerbe behandelt wird, weil es sich um Liebhaberei handle.

Kann ein solches Hobby aber trotzdem ein Gewerbe nach § 1 GewO darstellen und anmeldepflichtig sein?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.12.2011, 17:11
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AW: GewO und Hobby

"Gewerbe" setzt drei Dinge voraus:

1. eine gewerbliche Tätigkeit (im Gegensatz zur freiberuflichen oder zur landwirtschaftlichen usw.)

2. Gewinnerzielungsabsicht (Gewinnerzielung ist nicht nötig)

3. Dauerhaftigkeit (also nicht nur einmalig)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 13:01
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AW: GewO und Hobby

Ein Gewerbe setzt doch sogar noch mehr voraus, aber darum geht es hier nicht.

Ich meine, wenn das Hobby eigentlich alle Eigenschaften erfüllt,
aber vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird, weil man die ganze Zeit über Verluste einfährt, muss es dann trotzdem als Gewerbe angemeldet werden?
Ich weiß einfach nicht, ob das Finanzamt und die Normen der GewO zusammengelesen werden müssen oder sie komplett getrennt voneinander sind, sodass man ein Bußgeld vom Ordnungsamt bekommen könnte, weil man das Gewerbe nicht angemeldet hat, das Finanzamt aber das Gewerbe als ein Gewerbe nicht anerkennt.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 01:33
V.I.P.
 
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AW: GewO und Hobby

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Ein Gewerbe setzt doch sogar noch mehr voraus, aber darum geht es hier nicht.
Was denn noch?

Zitat:
Ich meine, wenn das Hobby eigentlich alle Eigenschaften erfüllt, aber vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird, weil man die ganze Zeit über Verluste einfährt, muss es dann trotzdem als Gewerbe angemeldet werden?
Lies mein Posting. Da steht die Antwort drin.
Zitat:
Ich weiß einfach nicht, ob das Finanzamt und die Normen der GewO zusammengelesen werden müssen oder sie komplett getrennt voneinander sind, sodass man ein Bußgeld vom Ordnungsamt bekommen könnte, weil man das Gewerbe nicht angemeldet hat, das Finanzamt aber das Gewerbe als ein Gewerbe nicht anerkennt.
Lies mein Posting, da steht die Antwort drin.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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