Dies ist eine Diskussion zu GewO und Hobby innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| GewO und Hobby Kann ein solches Hobby aber trotzdem ein Gewerbe nach § 1 GewO darstellen und anmeldepflichtig sein? |
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| AW: GewO und Hobby "Gewerbe" setzt drei Dinge voraus: 1. eine gewerbliche Tätigkeit (im Gegensatz zur freiberuflichen oder zur landwirtschaftlichen usw.) 2. Gewinnerzielungsabsicht (Gewinnerzielung ist nicht nötig) 3. Dauerhaftigkeit (also nicht nur einmalig)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: GewO und Hobby Ein Gewerbe setzt doch sogar noch mehr voraus, aber darum geht es hier nicht. Ich meine, wenn das Hobby eigentlich alle Eigenschaften erfüllt, aber vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird, weil man die ganze Zeit über Verluste einfährt, muss es dann trotzdem als Gewerbe angemeldet werden? Ich weiß einfach nicht, ob das Finanzamt und die Normen der GewO zusammengelesen werden müssen oder sie komplett getrennt voneinander sind, sodass man ein Bußgeld vom Ordnungsamt bekommen könnte, weil man das Gewerbe nicht angemeldet hat, das Finanzamt aber das Gewerbe als ein Gewerbe nicht anerkennt. |
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| AW: GewO und Hobby Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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