Dies ist eine Diskussion zu Gerichtskosten-Rechnung höher als Strafbefehl! Was nun? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Gerichtskosten-Rechnung höher als Strafbefehl! Was nun? würde gerne eure Meinung zu folgendem Beispiel-Fall haben: wegen des Verstoßes gegen das BtMG bekam A Ende April einen Strafbefehl zugestellt. Ein Auszug aus diesem Strafbefehl: "Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 10 Euro festgesetzt. .... .... Sie haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen." Im Anhang des Strafbefehles bekam A dann noch ein unterschriebenes und mit Amtsgerichtsstempel versehenes Schreiben/Formblatt "Sie haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen - Rechtsmittelbelehrung". In diesem Schreiben bzw dieser Belehrung sind im unteren Absatz "Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung" die Erklärung der Gerichtskosten zu finden und unter Punkt 2 dieses Absatzes werden die Auslagen die im bisherigen Verfahren entsatnden sind genannt. Im Fall von A wurde an dieser Stelle NICHTS eingetragen. Nichts = 0 Euro A bekam nun einige Wochen nach dem Strafbefehl auch die Rechnung der Staatsanwaltschaft zugestellt und unter Zahlungsposition 3 werden nun doch 256 Euro für "Sachverständigen Entschädigung" (9005) berechnet. A ist nun verunsichert, ob er gegen diese Rechnungsposition einen Einspruch erheben kann/soll, da im Strafbefehl/Urteil ja Null Euro für Sachverständigen angegebn ist. Muss A, eurer Meinung nach nun die Entschädigungskosten für den Sachverständigen zahlen, obwohl im Strafbefehl Null Euro dafür als Kosten genannt werden, oder sollte A Einspruch gegen diesen Teil der Gerichtskosten einlegen? Vielen Dank für euer Interesse und eure Meinungen. sascha |
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| AW: Gerichtskosten-Rechnung höher als Strafbefehl! Was nun? Der Strafbefehl enthält nur die sog. Kostengrundentscheidung darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Höhe der Kosten, wozu in jedem Fall auch die Kosten der Vorbereitung der Anklage etc. (§ 464a StPO) wie Sachverständigenkosten gehören, werden in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt (§ 464b StPO). Da der Verurteilte in aller Regel sämtliche entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 StPO), halte ich die Beschwerde für nicht aussichtsreich,es sei denn, die Kosten wären stark überhöht (was aber nicht der Fall zu sein scheint, auch wenn die Geldstrafe niedriger ist). |
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