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Gerichtlicher Vergleich

Dies ist eine Diskussion zu Gerichtlicher Vergleich innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 12.05.2011, 22:54
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Gerichtlicher Vergleich

Kann ein abgeschlossenes Verfahren, welches zu eiem gerichtlichen Vergleich geführt hat wieder aufgenommen werden wenn eine Partei den Zusagen nicht nachkommt? Gibt es hierzu Fristen wenn kein Rechtsbehelf vom VG benannt ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 23:04
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AW: Gerichtlicher Vergleich

Zitat:
Zitat von addixx Beitrag anzeigen
Kann ein abgeschlossenes Verfahren, welches zu eiem gerichtlichen Vergleich geführt hat wieder aufgenommen werden wenn eine Partei den Zusagen nicht nachkommt? Gibt es hierzu Fristen wenn kein Rechtsbehelf vom VG benannt ist?
WEnn kein Widerrufsvorbehalt aufgenomme wurde und bei Vergleichsschluss keine arglistige Täuschung vorlag, NEIN. Man kann schließlich aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben!
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2011, 12:49
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AW: Gerichtlicher Vergleich

hallo defendant,

habe meine fragen gestern noch etwas konkretisiert. hättest du auch darauf eine belastbare antwort?
danke
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  #4 (permalink)  
Alt 15.05.2011, 22:05
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AW: Gerichtlicher Vergleich

Nochmal: WEnn im Text des Vergleichs nichts von einem Widerruf drin steht, ist dieser dicht. Das Verfahren ist endgültig beendet.

Ob sich die Gegenseite daran hält, ist erstmal ihr überlassen. Kommt sie der Verpflichtung aus dem Vergleich aber nicht nach, kann man den Vergleich als vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht ziehen und zwangsvollstrecken lassen (je nachdem, Was geschuldet ist, Gerichtsvollzieher, Kontenpfändung, Versteigerung...).
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