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Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Dies ist eine Diskussion zu Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 11:48
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Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Hallo,
angenommen Person A stellt bei der Stadt einen Antrag auf eine Ermäßigte Gebühr für das Ausstellen des neuen Personalausweises.
Dieser Antrag wird Gebührenpflichtig angelehnt.
Ist die Auferlegung der Gebühren rechtens?
Angenommen es werden 75 EUR Gebühren und 1,45 EUR Porto verlangt?

Bisher dachte Person A, das nur im Widerspruchsverfahren Gebühren anfallen.
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  #2 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 15:41
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Zitat:
Zitat von jordon Beitrag anzeigen
Ist die Auferlegung der Gebühren rechtens?
Angenommen es werden 75 EUR Gebühren und 1,45 EUR Porto verlangt?
Bisher dachte Person A, das nur im Widerspruchsverfahren Gebühren anfallen.
Solange es eine Gebührenordnung gibt, die für die Versagung dieses Antrages eine Gebühr vorsieht, ist es rechtens. Normalerweise wird bei einer schriftlichen Versagung der entsprechende Teil der Gebührenerhebung, der das regelt, auch zitiert, damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Gebühr nachzuvollziehen.
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.10.2011, 16:48
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Hallo,
Rechtsgrundlage ist § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ThürVwKostG.
Ist denn so eine hohe Gebühr ein einen Alg 2 Empfänger unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überhaupt rechtens?

Person A Hallo,überlegt sich, ob Sie aufschiebende Wirkung nach § § 80 Abs. 4 VwGO beantrage.
Was gehört denn in so einen Antrag hinein und wie stehen die Chancen, das dem stattgegeben wird, bis über den Widerspruch entschieden wurden ist?

Alternativ wollte Person A eine Stundung nach § § 16 Abs. 3 ThürVwKostG iVm. § 32 Abs. 1 ThürGemHV iVm. § 22 AO beantragen, ist sich aber nicht sicher, ob Sie damit nicht die Forderung der Stadt anerkennt?


Vielen Dank im voraus.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.10.2011, 22:15
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Zitat:
Zitat von jordon Beitrag anzeigen
Hallo,
Rechtsgrundlage ist § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ThürVwKostG.
Ist denn so eine hohe Gebühr ein einen Alg 2 Empfänger unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überhaupt rechtens?
Durchaus möglich. Wenn es sich um eine Rahmengebühr handelt, richtet sich die Höhe der Gebühr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und dem Verwaltungsaufwand. Niedriges Einkommen + hoher Aufwand kann dann schon mal auch für einen ALG 2 - Empfänger eine verhältnismäßig hohe Gebühr ergeben.

Zitat:
Zitat von jordon Beitrag anzeigen
Person A überlegt sich, ob Sie aufschiebende Wirkung nach § § 80 Abs. 4 VwGO beantrage.
Was gehört denn in so einen Antrag hinein und wie stehen die Chancen, das dem stattgegeben wird, bis über den Widerspruch entschieden wurden ist?
Aussetzen gegen Sicherheit? Dann kann A auch gleich zahlen.

Zitat:
Zitat von jordon Beitrag anzeigen
Alternativ wollte Person A eine Stundung nach § § 16 Abs. 3 ThürVwKostG iVm. § 32 Abs. 1 ThürGemHV iVm. § 22 AO beantragen, ist sich aber nicht sicher, ob Sie damit nicht die Forderung der Stadt anerkennt?
Eine Stundung bei einem ALG 2-Empfänger? Was soll die bringen? Hier wäre wohl eher eine Ratenzahlung sinnvoll.
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Alt 09.10.2011, 10:18
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Aber mit einer Ratenzahlung erkennt A doch die Gebühren an, oder?
Es wurde ja Widerspruch eingelegt, gibt es keine möglichkeit, die Gebührtenzahlung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen?
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  #6 (permalink)  
Alt 10.10.2011, 15:51
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

M.E. nach nicht. Erst wenn dem Widerspruch an sich stattgegeben wird, wird auch die bereits entrichtete Gebühr zurück erstattet. Aber zahlen muss man erst einmal.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 21:09
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Also ich habe die Erfahrung gemacht, dass man bei einem netten Schreiben, wo man die eigene Situation schildert, evtl. auch mal Gebühren erlassen bekommt.

Ob das daran lag, dass ich als rechtl. Betreuerin tätig wurde, kann ich natürlich nicht sagen.
Aber offenbar haben da die Behörden erhebblichen Ermessenspielraum.

Diese Gebührenhöhe halte ich schon für mehr als frech.
Ist ja teurer als ein Reisepass.

Keine Ahnung, ob man auch überzogene und unverhältnismäßig hohe Gebühren beanstanden kann. Z. B. über eine Petition bei der Landeregierung, bzw. zust. Landesbehörde?
http://de.wikipedia.org/wiki/Petition#Landesrecht

EDIT:
In diesem § steht
http://th.juris.de/th/VwKostG_TH_2005_P21.htm
dass die Verwaltungskostenordnung gilt.

Was kostet ein Perso? Ein Reispass kostete mich um die 50 oder 55 €!

Vielleicht lohnt auch mal ein Blick hier rein:
http://www.thueringen.de/imperia/md/...sto_080709.pdf
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Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 23:03
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Zitat:
Zitat von Diphda Beitrag anzeigen
Was kostet ein Perso? Ein Reispass kostete mich um die 50 oder 55 €!
28,80€
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Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #9 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 23:07
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AW: Gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid- rechtens?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
28,80€
Thx. In diesem Fall dann 105,25 € für einen evtl. Arbeitslosen. Bravo, es leben die Gebührenordnungen

Bei Zeittarif wären das lt. Gebührenverordnung bei übrigen Beschäftigen kanpp 105 Min. Bei Beamten d. geh. Dienstes 82,5 Minuten.

Aber wir wissen ja, dass Behörden nicht umbedingt züzig arbeiten.
Dennoch scheint mir das für einen Ablehnungsbescheid recht lange.

Ich würde versuchen das anzufechten.

@jordon
gibt es denn einen § oder was, die solche Anträge vorsieht?
Gibt es dafür Formulare und stand auf dem Antrag etwas drauf?
__________________
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