Dies ist eine Diskussion zu Fristverletzung in Widerspruchsverfahren + deren Gewichtung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Fristverletzung in Widerspruchsverfahren + deren Gewichtung Student S besteht zum zweiten Mal das Staatsexamen nicht. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung hat er einen Blackout und kann nichts schreiben. Dies teilt er zwei Wochen später L, dem Leiter des zuständigen Prüfungsamtes, mit. Dieser meint, man könne da nicht machen, höchstens nach Erhalt des Nichtbestehen-Bescheids gegen diesen Widersrpuch einlegen. S wird zur mdl. Prüfung zugelassen und fällt schließlich durch, da der notwendige Schnitt nicht erreicht wurde. S sucht nun psychologische Beratung, welche zu dem Schluss gelangt, dass die Schilderungen von S realistisch sind und empfiehlt, S die schriftliche Prüfung wiederholen zu lassen. S legt also Widerspruch ein. Dieser wird kostenpflichtig zurückgewiesen, hauptsächlich mit der Begründung, der Widerspruch wäre nicht fristgerecht eingereicht worden (nämlich spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung). Dies wurde S aber definitv nicht von L im persönlichen Gespräch mitgeteilt. S möchte erreichen, dass er noch einmal zum Examen zugelassen wird und stellt sich deshalb die Frage, wie diese falsche Information in einem möglichen Prozess vor dem VG gewichtet wird? Bitte keine "S hätte halt dies und das tun sollen" oder "Ich hab zwar keine Ahnung, aber ich denke...". Hört sich bestimmt unfreundlich an, aber S würde gerne Erfahrungen/Einschätzungen sammeln, die nicht von seinem Anwalt stammen. Danke! |
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| AW: Fristverletzung in Widerspruchsverfahren + deren Gewichtung Zitat:
Was steht in der Prüfungsordnung hinsichtlich Widersprüchen? Denkbar ist hier maximal einen Härteantrag zu stelle. |
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| AW: Fristverletzung in Widerspruchsverfahren + deren Gewichtung Eine Veröffentlichung der Ergebnisse gab es so nicht. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung wären erst mit Zeugnisausgabe mitgeteilt worden (es handelt sich nicht um ein Juraexamen ;-), also war der Bescheid wg. Nichtbestehen das erste Offizielle, das S erhielt. Darin stand natürlich, das S gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen kann, was ja geschehen ist. Härtefallantrag geht also nicht mehr. In der PO steht nichts hinsichtlich Widerspruch. |
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