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Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP

Dies ist eine Diskussion zu Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.06.2010, 17:22
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Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP

Hallo, liebe Forenmitglieder!

Ich habe eine Frage in Bezug auf den unten geschilderten fiktiven Fall - ich bin für Antworten dankbar.

Kurzdarstellung:
Nachdem zwei Semester studiert wurden, wurde der Einstufungsbescheid gem. § 48 VwVfG von der Universitätsverwaltung aufgehoben.

Ein Vermögensnachteil ist tatsächlich entstanden: Der kostenfreie Besuch einer Hochschule ist in Rheinland-Pfalz über ein Studienkonten Modell geregelt. Hier wurden zwei Semester abgebucht.

Fristgerecht, also innerhalb eines Jahres, hat man die Universitätsverwaltung darauf hingewiesen, dass für die zwei Semester Guthaben vom Studienkonto abgebucht wurde, welches zurückzubuchen bzw. monetär auszugleichen sei.

In dem Antwortschreiben der Universitätsverwaltung nahm man keinen Bezug mehr auf die Kompensation eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes, sondern erklärte lediglich, dass für die zwei Semester in denen der Student eingeschrieben war auch jeweils Guthaben vom Studienkonto abzubuchen gewesen sei.



Etwas detailierter:
Mit Schreiben vom 23.10.06 wurde die Einstufungsbescheinigung vom 17.08.05 in dem von dem Studenten belegten Studiengang zurückgenommen. Innerhalb eines Monats konnte Wiederspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden, eine Geltendmachung von Vermögensnachteilen hatte innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

Der Student bezog sich in seinem Schreiben vom 10.09.07 auf voran gegangenes Schreiben der Universitätsverwaltung und erklärte, dass die für den Zeitraum vom 01.10.2005 - 30.09.2006 abgebuchten Guthaben vom Studienkonto zurückzubuchen seien bzw. monetär zu kompensieren.

Mit schreiben vom 26.09.07 erklärte die Universitätsverwaltung "...Sie waren in diesem Fach für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 eingeschrieben. Somit waren auch für diese 2 Semester Regelabbuchungen vom Studienkonto vorzunehmen."



Die Fragen:
Besteht in 2010 noch die Möglichkeit auf Kompensation der im Schreiben vom 10.09.07 geltend gemachten Vermögensnachteile?

Welche Fristen sind hier zu beachten?
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Alt 30.06.2010, 23:53
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AW: Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP

Hier käme nur noch die allg. Leistungsklage in Frage da eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungskalge verfristet ist. Eine allg. Leistungsklage hat keine Klagefrist allerdings greifen hier die Regeln der Verwirkung. M. E. ist hier keine Klage mehr zulässig.
Zudem hat der Betroffene bisher keine Vermögensnachteile geltend machen können?
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  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 01:01
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AW: Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP

Wenn das Guthaben des Studienkontos aufgebraucht ist, der Student also Studiengebühren zu zahlen hat, dann entsteht doch tatsächlich ein Vermögensnachteil, zumindest für zwei Semester?

Angenommen der Student hat zum kommenden Wintersemester Studiengebühren zu zahlen weil das Guthaben des Studienkontos aufgebraucht ist und ihm durch den rechtswiedrigen Einstufungsbescheid zwei "leere Semester" vom Studienkonto abgebucht worden sind.

Wie verhält es sich den mit der Verwirkung, wenn im Schreiben des Studenten vom 10.09.07 etwa folgendes erklärt wurde:

Selbst bei kurz möglichstem Studium nach Prüfungsordnung [...] ist ein kostenfreies Studium nach dem Prinzip der Studienkontenregelung in Rheinland-Pfalz nicht mehr möglich. [...]Beantragt wird eine Rückbuchung der X SWS auf das Studienkonto, damit nach wie vor innerhalb der von der Studienkontenregelung vorgesehenen Zeit ein kostenfreies Studium möglich ist.
Ist eine Rückbuchung nicht möglich, wird Antrag auf Verrechnung des Guthabens nach § 11 Abs. 3 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten von je Y € je SWS beantragt.


Da ein Vermögensnachteil erst zum kommenden Wintersemester durch das Zahlen der Studiengebühr entsteht kann dann die Regeln der Verwirkung tatsächlich greifen bzw. hätte eine allg. Leistungsklage an dieser Stelle Aussicht auf Erfolg?
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 23:03
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AW: Fristen bei Rückname eines rechtswiedrigen Verwaltungsaktes § 48 VwVfG in RLP

Zitat:
Zitat von Ropert Beitrag anzeigen
Wenn das Guthaben des Studienkontos aufgebraucht ist, der Student also Studiengebühren zu zahlen hat, dann entsteht doch tatsächlich ein Vermögensnachteil, zumindest für zwei Semester?

Angenommen der Student hat zum kommenden Wintersemester Studiengebühren zu zahlen weil das Guthaben des Studienkontos aufgebraucht ist und ihm durch den rechtswiedrigen Einstufungsbescheid zwei "leere Semester" vom Studienkonto abgebucht worden sind.

Wie verhält es sich den mit der Verwirkung, wenn im Schreiben des Studenten vom 10.09.07 etwa folgendes erklärt wurde:

Selbst bei kurz möglichstem Studium nach Prüfungsordnung [...] ist ein kostenfreies Studium nach dem Prinzip der Studienkontenregelung in Rheinland-Pfalz nicht mehr möglich. [...]Beantragt wird eine Rückbuchung der X SWS auf das Studienkonto, damit nach wie vor innerhalb der von der Studienkontenregelung vorgesehenen Zeit ein kostenfreies Studium möglich ist.
Ist eine Rückbuchung nicht möglich, wird Antrag auf Verrechnung des Guthabens nach § 11 Abs. 3 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten von je Y € je SWS beantragt.


Da ein Vermögensnachteil erst zum kommenden Wintersemester durch das Zahlen der Studiengebühr entsteht kann dann die Regeln der Verwirkung tatsächlich greifen bzw. hätte eine allg. Leistungsklage an dieser Stelle Aussicht auf Erfolg?
Meineserachtens wäre hier die Verwirkung gegeben und sogar das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben, eben weil die Klagefrist verschuldet versäumt worden ist.
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Stichworte
frist, rechtswiedriger verwaltungsakt, studienkonto, universitätsverwaltung, vermögensnachteil

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