Dies ist eine Diskussion zu Formfehler vom Anwalt oder unzureichender Hinweis vom Gericht? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Formfehler vom Anwalt oder unzureichender Hinweis vom Gericht? nehmen wir einmal an, A. legt eine bedingte Berufung nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht will diese zuerst zurückweisen, weil der Sachvortrag nicht ausreiche. Sowohl Anwalt wie auch Mandant sehen aber noch Chancen und sehen entscheidungsrelevante Punkte nicht hinreichend gewürdigt und wollen die Berufung fortführen, notfalls auf eigene Kosten des Mandanten. Das Landgericht hat eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gegeben. Der Anwalt reicht kurz vor Ablauf dieser Frist einen neuen Schriftsatz ein. Nun schreibt das Landgericht zurück, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, doch diesmal nicht aus sachlichen Gründen, sondern weil Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Berufung bestehen. Die Begründung ist: Nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe muss binnen der Wiedereinsetzungsfrist zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten fortgeführt werden (vgl. Zöller, ZPO, § 234, Randnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig von der streitigen Frage der präzisen Bemessung dieser Frist dürfte diese hier nach einem Monat sicher abgelaufen sein. Frage: Hätte das Gericht von sich aus diesen Hinweis vorher geben müssen? Hat also das Landgericht eine unzureichende Belehrung gegeben mit dem einfachen Hinweis: Vier Wochen Frist zur Stellungnahme? Oder wird dahingehend argumentiert, dass ein Anwalt in jedem Fall mit solchen Formalien vertraut sein muss? Viele Grüße Gast3000 |
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