Dies ist eine Diskussion zu Fallbearbeitung VerwRecht innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Fallbearbeitung VerwRecht Wie das Thema schon sagt hab ich eine Frage zur Fallbearbeitung. Wenn ich bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Bereich der Begründetheit zum einen Art. 5 und 8 GG erwähne und unter diesen Punkten Kommunalrecht prüfe, muss ich des Weiteren evtl. auch noch Art. 2 I GG einbringen? Weil irgendwo müsste man ja zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen? Danke, falls ihr mir weiterhelfen könnt. Liebe Grüße |
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| AW: Fallbearbeitung VerwRecht Hä? Die Verhältnismäßigkeit prüft man immer- das ist ein Grundsatz staatl. Handelns. Wenn 5 und/ oder 8 passen (vermutlich geht es um eine Versammlung und da ist schon streitig, ob beide oder nur einer einschlägig sind), dann ist 2 überflüssig- da nur Auffanggrundrecht. Oder handelt es sich um Nichtdeutsche, auf die der 8 nicht anwendbar wäre? Dann ginge auch 2. |
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| AW: Fallbearbeitung VerwRecht Ich denke eine genauere Beschreibung wäre von großem Vorteil. Ich verstehe nach dreimaligem Lesen auch nicht so recht was gemeint ist. Die Grundrechte werden bei der Verhältnismäßigkeit geprüft. Dabei kann Art. 2 I beeinträchtigt sein. Wenn jedoch ein anderer /speziellerer Art. einschlägig ist, dann sollte dieser verwendet werden.
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