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EU Betriebserlaubnis kontra TÜV

Dies ist eine Diskussion zu EU Betriebserlaubnis kontra TÜV innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 08.01.2007, 12:02
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EU Betriebserlaubnis kontra TÜV

Angenommen der A fährt in den Urlaub in die Tschechische Republik und lässt sich dort eine Autogasanlage einbauen. Die Anlage wird direkt vom staatlich zugelassenen Hersteller eingebaut und es werden ausschließlich Komponenten verbaut, die nach der einschlägigien Regelung ECE R6701 zugelassen und genehmigt sind. Anschließend erhält der A von dieser Werkstatt die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Betriebserlaubnis der verbauten Anlage bezogen auf sein Fahrzeugtyp und die Original Zertifakte der Druckbehälter mit.

Als A sein auto wieder in deutschland beim TÜV vorstellt erhält er die auskunft, dass das Fahrzeug durch den einbau die Betriebserlaubnis verloren habe und der A zu den vorgelegten Unterlagen noch ein deutsches Abgasgutachten vorlegen müsse. Dieses würde ca. 3000,- € zusätzlich kosten.

Der A nimmt kontakt mit dem Hersteller auf, der die anlage eingebaut hat und erfährt, dass die mitgegebene Betriebseralubnis ursprünglich deshalb erteilt worden sei, weil ein solches abgasgutachten schon einmal gemacht worden ist. Zwar für einen anderen Typ, aber es wurde direkt hinter dem Verbrennungsraum erstellt und deshalb für alle Otto motoren, die alle nach dem selben Patent verbrennen, gültig . Die mitgegebene Betriebserlaubnis bezogen auf sein Fahrzeugtyp wurde also erteilt von dem zuständigen Ministerium für verkehr, nachdem alle technischen Aspekte intensiv untersucht worden seien. Die Anlage im Fahrzeug des A sei also zugelassen und für dieses Fahrzeug staatlich genehmigt. Mit dieser Erlaubnis und Bescheinigung dürfe er sich uneingeschränkt am Strassenverkehr beteiligen.

Die Verweigerung des TÜV diese Betriebserlaubnis anzuerkennen und die Zulassung dieser bereits im Herstellerland genehmigten Anlage unter Forderung eines weiteren kostenintensiven Tests abhängig zu machen stößt beim A auf Missverständnis. Welche Wege stehen dem A offen? Ist diese forderung vereinbar mit den Harmonisierungsbestimmungen des europäischen Marktes? Darf der TÜV die Zulassung von weiteren kostenintensiven Tests abhängig machen?

Der TÜV beruft sich auf den § 19 Abs. 2 StVZO und auf die Dienstanweisung VdTÜV Merkblatt 750 in der Fassung von 2004, welches nicht im Gesetz als anzuwendente Vorschrift genannt ist.

Hat dieses TÜV Merkblatt Gesetzescharakter, da diese Forderung nach Abgasgutachten sich nicht in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers (Verkehrsblatt 8 aus 2006) wieder findet.

vielen Dank für die Hilfe
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