Dies ist eine Diskussion zu Erweitertes Führungszeugnis innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Erweitertes Führungszeugnis angenommen: wenn man selbstständiger Klavierlehrer ist und natürlich auch mit Kindern im Privat-Unterricht arbeitet, ohne einen Chef und ohne im Staatsdienst, dürfen dann die Eltern ein erweitertes FZ verlangen oder gar selbstständig beantragen? mfg |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Mal hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html Absatz 1 Ziffer 2 lesen. Im Übrigen: das FZ muss die Person beantragen, nicht die Eltern. Und: vereinbaren kann man alles, man kann sich auch weigern.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis selbstvervtändlich dürfen die eltern ein erweitertes fürhungszeugnis verlangen und das sei ihnen auch geraten. ebenso wie die erneute vorlag nach bestimmten zeiträumen. man hat aus dem massenhaften missbrauchsgeschehen der vergangenen jahre gelernt. eine tagesmutter und deren ehemann ist davon ebenso betroffen wie ein pastor und natürlich auch eine private klavierlehrer. als solcher sollte selbstverständlich automatisch ein solches den eltern vorgezeigt werden oder sind die missbrauchsfälle der vergangenheit komplett an ihm vorbeigegangen? die einführung der erweiterten führungszeugnisses dient dem schutz von kindern und jugendlichen vor sexualisierten übergriffen von erziehungs- und lehrpersonen. dort werden alle verurteilungen aufgelistet, die im zusammenhang mit sexualtaten stehen. wer sich als klavierlehrer weigert ein solches vorzuzeigen, wird hoffentlich keine kinder mehr anvertraut bekommen. edit nochmal, also zur erklärung: im erweiterten fz stehen alle sachen drin, die auch bisher im normalen fz drin waren. also alle verurteilungen über 90 tagessätzen oder 3 monaten freiheitsstrafe. da im normalen fz die geringeren verurteilungen nicht drin sind, erfand man nun das erweiterte fz. hier werden zusätzlich alle verurteliten sexualdelikte (im weitesten sinne) aufgeführt. dh. auch die, die nur gering bestraft wurden, die vorher im normalen fz gar nicht eingetragen wurden, jugendstraften gehören auch dazu. also falls jemand jemals wegen solcher sachen verurteilt wurde, dann steht es im erweiterten fz drin. damit sucht man sich dann besser einen job, wo man nichts mit kindern zu tun hat. Geändert von zeiten (06.01.2011 um 11:07 Uhr). |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Ihre Erklärung ist ja allseits bekannt mittlerweile, beantwortet aber nicht meine Frage im juristischen Sinn. Beispiel: Eltern, die ihren Sprößling schon 2 Jahre zum Klavierlehrer schicken verlangen jetzt ein erweitertes FZ. Dürfen diese Eltern das gemäß dem § 30a BZRG? Wenn jemand beim Jugendamt arbeiten möchte, dann muss er es vorlegen. Aber als freib. Musiklehrer geht das m.E. nicht. mfg |
| ||||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Zitat:
Zitat:
welcher teil von § 30a BZRG ist denn noch nicht verstanden worden? Zitat:
Zitat:
und ich halte es für einen erfreulichen wandel unserer gesellschaft, dass es offenbar eltern gibt, die den nerv haben, einem musiklehrer, der schon zwei jahre bei ihnen ein und aus geht, ein solches abzuverlangen. hut ab. viele eltern wagen das nicht aus furcht, kleinlich und misstrauisch hingestellt zu werden. ein seriöser musiklehrer wird jährlich so ein ding von sich aus anfordern, um es den eltern jeweis vorzulegen. |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Find ich gut. Alle Männer stehen seit dem 1.5.2010 unter General-Verdacht. Ich bin dafür, dass alle Väter dieses erw. Führungszeugnis ihren Frauen und dem Jugendamt vorlegen müssen und dass die Väter sofort bei Eintragungen die Familie verlassen müssen. ![]() ![]() Der Schutz der Kinder steht an oberster Stelle. Allerdings: Der freib. Musiklehrer kann das Vorlegen des erw. FZ verweigern. Bleibt den Eltern nur noch die fristgerechte Kündigung. mfg |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Nein. Aber: seit zig Jahren gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Wenn die Eltern ein eFZ verlangen, um den Vertrag zu schließen, hat der Lehrer die Wahl: machen lassen oder Job lassen und andere Eltern suchen. Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Was zeiten hier schreibt, ist Unfug, auch wenn er etwas ausfallend wird mit seiner Groschenbemerkung. § 30a BZRG gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Führungszeugnisses im Verhältnis Lehrer - Eltern. Die Eltern können dies zwar in dem Sinne verlangen, dass sie eine Änderung des Dienstleistungsvertrages vorschlagen, den der Lehrer annehmen kann, oder nicht. Das nennt man Vertragsfreiheit und ist im BGB geregelt. Soweit der Lehrer dem Verlangen zustimmt, wird insoweit der Dienstleistungsvertrag geändert und der Lehrer wäre dann verpflichtet, das Führungszeugnis vorzulegen. (Ob eine solche Bestimmung aufgrund anderweitiger Bestimmungen (beispielsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben) im Dienstvertrag überhaupt möglich ist oder gegebenenfalls nichtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft, kann aber zum derzeitigen Zeitpunkt auch dahingestellt bleiben. Soweit der Lehrer dem Verlangen nicht zustimmt, gibt es keine Pflicht für ihn, ein Führungszeugnis vorzulegen. Den Eltern verbleibt nur die Möglichkeit, den Dienstvertrag fristgerecht zu kündigen, allerdings dieses Recht haben sie und die Kündigung wäre auch nicht unwirksam, weil die Eltern diese wegen der Ablehnung der Vorlage eines Führungszeugnisses ausgesprochen haben. Soweit eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, können die Eltern den Vertrag natürlich nicht fristlos kündigen. Sollten Sie trotzdem kündigen, kann diese Kündigung allenfalls in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden (Einzelfallfrage), auf jeden Fall bleiben sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Vertrag gebunden. Nehmen sie die Leistung des Lehrers nicht ab, also schicken sie ihr Kind nicht zum Unterricht, ist die Vergütung trotzdem zu zahlen (Gläubigerverzug). Gegebenenfalls sind ersparte Aufwendungen abzuziehen, aber bei einem Klavierlehrer sehe ich dafür keinen Spielraum, soweit das Kind zum Lehrer und der Lehrer nicht zum Kind geht. Die §§ habe ich jetzt weggelassen, aber alles dies ist im BGB geregelt. |
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis was genau sollte denn da unfug sein?Zitat:
|
| |||
| AW: Erweitertes Führungszeugnis Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| erweitertes führungszeugnis | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 25.11.2010 23:42 |
| Bundestag beschließt erweitertes Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten | Nachrichten: Arbeitsrecht | 15.05.2009 00:45 |
| erweitertes Umgangsrecht? | Familienrecht | 27.03.2009 11:46 |
| Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um | Nachrichten: Recht & Gesetz | 23.01.2009 10:17 |
| Erweitertes Dekanat in der Philosophischen Fakultät | Nachrichten: Wissenschaft | 30.09.2005 11:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios