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Erweitertes Führungszeugnis

Dies ist eine Diskussion zu Erweitertes Führungszeugnis innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 05.01.2011, 21:49
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Erweitertes Führungszeugnis

Hallo,
angenommen:
wenn man selbstständiger Klavierlehrer ist und natürlich auch mit Kindern im Privat-Unterricht arbeitet, ohne einen Chef und ohne im Staatsdienst, dürfen dann die Eltern ein erweitertes FZ verlangen oder gar selbstständig beantragen?
mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 00:08
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Mal hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html Absatz 1 Ziffer 2 lesen.

Im Übrigen: das FZ muss die Person beantragen, nicht die Eltern. Und: vereinbaren kann man alles, man kann sich auch weigern.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 10:44
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

selbstvervtändlich dürfen die eltern ein erweitertes fürhungszeugnis verlangen und das sei ihnen auch geraten. ebenso wie die erneute vorlag nach bestimmten zeiträumen. man hat aus dem massenhaften missbrauchsgeschehen der vergangenen jahre gelernt.

eine tagesmutter und deren ehemann ist davon ebenso betroffen wie ein pastor und natürlich auch eine private klavierlehrer. als solcher sollte selbstverständlich automatisch ein solches den eltern vorgezeigt werden oder sind die missbrauchsfälle der vergangenheit komplett an ihm vorbeigegangen?

die einführung der erweiterten führungszeugnisses dient dem schutz von kindern und jugendlichen vor sexualisierten übergriffen von erziehungs- und lehrpersonen. dort werden alle verurteilungen aufgelistet, die im zusammenhang mit sexualtaten stehen.

wer sich als klavierlehrer weigert ein solches vorzuzeigen, wird hoffentlich keine kinder mehr anvertraut bekommen.


edit nochmal, also zur erklärung: im erweiterten fz stehen alle sachen drin, die auch bisher im normalen fz drin waren. also alle verurteilungen über 90 tagessätzen oder 3 monaten freiheitsstrafe. da im normalen fz die geringeren verurteilungen nicht drin sind, erfand man nun das erweiterte fz.

hier werden zusätzlich alle verurteliten sexualdelikte (im weitesten sinne) aufgeführt. dh. auch die, die nur gering bestraft wurden, die vorher im normalen fz gar nicht eingetragen wurden, jugendstraften gehören auch dazu. also falls jemand jemals wegen solcher sachen verurteilt wurde, dann steht es im erweiterten fz drin.

damit sucht man sich dann besser einen job, wo man nichts mit kindern zu tun hat.

Geändert von zeiten (06.01.2011 um 11:07 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 16:53
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Ihre Erklärung ist ja allseits bekannt mittlerweile, beantwortet aber nicht meine Frage im juristischen Sinn.

Beispiel: Eltern, die ihren Sprößling schon 2 Jahre zum Klavierlehrer schicken verlangen jetzt ein erweitertes FZ.
Dürfen diese Eltern das gemäß dem § 30a BZRG?

Wenn jemand beim Jugendamt arbeiten möchte, dann muss er es vorlegen.
Aber als freib. Musiklehrer geht das m.E. nicht.

mfg
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  #5 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 20:13
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Zitat:
Zitat von Peters2009 Beitrag anzeigen
Ihre Erklärung ist ja allseits bekannt mittlerweile, beantwortet aber nicht meine Frage im juristischen Sinn.
na, der groschen fällt offenbar langsam...


Zitat:
Beispiel: Eltern, die ihren Sprößling schon 2 Jahre zum Klavierlehrer schicken verlangen jetzt ein erweitertes FZ.
Dürfen diese Eltern das gemäß dem § 30a BZRG?
die antwort ist: JA! selbstverständlich dürfen sie das.

welcher teil von § 30a BZRG ist denn noch nicht verstanden worden?

Zitat:
Zitat von BZRG
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
[...]
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für [...]
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger [...]

Zitat:
Wenn jemand beim Jugendamt arbeiten möchte, dann muss er es vorlegen.
Aber als freib. Musiklehrer geht das m.E. nicht.
es ist völlig unerheblich, ob jemand freiberuflicher musiker ist oder ehrenamtlicher trainer eines sportvereins. wenn er mit kindern arbeitet, sie betreut, erzieht oder unterrichtet, kann er ein erweitertes fürhrunsgzeugnis anfordern und bekommt es auch.

und ich halte es für einen erfreulichen wandel unserer gesellschaft, dass es offenbar eltern gibt, die den nerv haben, einem musiklehrer, der schon zwei jahre bei ihnen ein und aus geht, ein solches abzuverlangen. hut ab. viele eltern wagen das nicht aus furcht, kleinlich und misstrauisch hingestellt zu werden. ein seriöser musiklehrer wird jährlich so ein ding von sich aus anfordern, um es den eltern jeweis vorzulegen.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 22:07
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Find ich gut.
Alle Männer stehen seit dem 1.5.2010 unter General-Verdacht.

Ich bin dafür, dass alle Väter dieses erw. Führungszeugnis ihren Frauen und dem Jugendamt vorlegen müssen und dass die Väter sofort bei Eintragungen die Familie verlassen müssen.

Der Schutz der Kinder steht an oberster Stelle.

Allerdings:
Der freib. Musiklehrer kann das Vorlegen des erw. FZ verweigern.
Bleibt den Eltern nur noch die fristgerechte Kündigung.

mfg
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  #7 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 22:15
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Zitat:
Zitat von Peters2009 Beitrag anzeigen
Alle Männer stehen seit dem 1.5.2010 unter General-Verdacht.
Nein. Aber: seit zig Jahren gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Wenn die Eltern ein eFZ verlangen, um den Vertrag zu schließen, hat der Lehrer die Wahl: machen lassen oder Job lassen und andere Eltern suchen.

Zitat:
Der Schutz der Kinder steht an oberster Stelle.
Dem wird niemand widersprechen.

Zitat:
Der freib. Musiklehrer kann das Vorlegen des erw. FZ verweigern.
Bleibt den Eltern nur noch die fristgerechte Kündigung.
Korrekt.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 16:05
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Was zeiten hier schreibt, ist Unfug, auch wenn er etwas ausfallend wird mit seiner Groschenbemerkung. § 30a BZRG gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Führungszeugnisses im Verhältnis Lehrer - Eltern. Die Eltern können dies zwar in dem Sinne verlangen, dass sie eine Änderung des Dienstleistungsvertrages vorschlagen, den der Lehrer annehmen kann, oder nicht. Das nennt man Vertragsfreiheit und ist im BGB geregelt.

Soweit der Lehrer dem Verlangen zustimmt, wird insoweit der Dienstleistungsvertrag geändert und der Lehrer wäre dann verpflichtet, das Führungszeugnis vorzulegen. (Ob eine solche Bestimmung aufgrund anderweitiger Bestimmungen (beispielsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben) im Dienstvertrag überhaupt möglich ist oder gegebenenfalls nichtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft, kann aber zum derzeitigen Zeitpunkt auch dahingestellt bleiben.

Soweit der Lehrer dem Verlangen nicht zustimmt, gibt es keine Pflicht für ihn, ein Führungszeugnis vorzulegen. Den Eltern verbleibt nur die Möglichkeit, den Dienstvertrag fristgerecht zu kündigen, allerdings dieses Recht haben sie und die Kündigung wäre auch nicht unwirksam, weil die Eltern diese wegen der Ablehnung der Vorlage eines Führungszeugnisses ausgesprochen haben. Soweit eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, können die Eltern den Vertrag natürlich nicht fristlos kündigen. Sollten Sie trotzdem kündigen, kann diese Kündigung allenfalls in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden (Einzelfallfrage), auf jeden Fall bleiben sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Vertrag gebunden. Nehmen sie die Leistung des Lehrers nicht ab, also schicken sie ihr Kind nicht zum Unterricht, ist die Vergütung trotzdem zu zahlen (Gläubigerverzug). Gegebenenfalls sind ersparte Aufwendungen abzuziehen, aber bei einem Klavierlehrer sehe ich dafür keinen Spielraum, soweit das Kind zum Lehrer und der Lehrer nicht zum Kind geht.

Die §§ habe ich jetzt weggelassen, aber alles dies ist im BGB geregelt.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 16:21
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Zitat:
Zitat von Joachim M. Beitrag anzeigen
Was zeiten hier schreibt, ist Unfug...
was genau sollte denn da unfug sein?

Zitat:
§ 30a BZRG gibt keinen Anspruch auf Erteilung eines Führungszeugnisses im Verhältnis Lehrer - Eltern.
hä - von eltern-lehrer verhältnis hab ich eh nix gesagt. das is auch unerheblich. aber klar is, der musikleher hat ein anspruch auf ein erweitertes fz, wenn er mit kindern arbetiet. und genau das steht da drinne und nix anderes hab ich gesagt.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 20:38
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
was genau sollte denn da unfug sein?

hä - von eltern-lehrer verhältnis hab ich eh nix gesagt. das is auch unerheblich. aber klar is, der musikleher hat ein anspruch auf ein erweitertes fz, wenn er mit kindern arbetiet. und genau das steht da drinne und nix anderes hab ich gesagt.
Dann habe ich da etwas falsch verstanden, Entschuldigung.
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