Dies ist eine Diskussion zu Ersatzzustellung Nachbar innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Ersatzzustellung Nachbar A will Annahme verweigern, bringt die Sendung auf die Post. Diese nimmt sie jedoch nicht entgegen, da ihrer Meinung nach die Sendung per Ersatzzustellung an den Nachbarn bereits ausgeliefert wurde. Nach § 178 ZPO gelten Nachbarn nicht als Ersatzbevollmächtigte, zumal hier auch keine Postvollmacht vorliegt. Wie kann A die nicht gewünschte Sendung wieder loswerden und wie verhält sich diese "Zustellung" rechtlich? Vielen Dank! |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar schnelle antwort: Heilung nach § 189 ZPO. zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs gilt das Schriftstück als zugestellt. Die Zustellung erfolgte also spätestens dann, wenn die Person das Schreiben in der Hand hielt |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Loswerden kann A den Brief indem er ihn in den nächsten Postkasten steckt mit entsprechendem Vermerk, aber der Brief ist mit dem Einwurf zugestellt. Anscheinend hat A auch keinen ordnungsgemäßen Briefkasten?? |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Durch eine Ersatzzustellung an einen nicht bevollmächtigten Nachbarn wird aber doch das Recht auf Annahmeverweigerung unterlaufen? Zumal offensichtlich Nachbarn, zumal nicht bevollmächtigt, nicht zu den Ersatzzustellungsberechtigten zählen? Wie oben geschrieben, sind in § 178 ZPO nicht in der Wohnung anwesende Nachbarn nicht erfasst. Auch in den FAQs der Deutschen Post findet sich nur dieser Hinweis: Ein Einschreiben kann an den Empfänger, den Ehegatten des Empfängers und an einen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt werden. Einschreiben, die nicht mit der Zusatzleistung Eigenhändig kombiniert wurden, können auch an einen Ersatzempfänger ausgeliefert werden. Ersatzempfänger sind: * alle Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten, * in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen man annehmen kann, dass sie zum Empfang der Sendungen berechtigt sind, * der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung * der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen. Das ist deckungsgleich mit einer weiteren Fundstelle bei der EU: 5. Was geschieht, wenn in Ausnahmefällen die Zustellung an den Adressaten selbst nicht möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)? Wenn die direkte Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist, kann eine sogenannte Ersatzzustellung durchgeführt werden. 5.1. Die erste Möglichkeit ist die Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 178 ZPO). Danach kann eine Ersatzzustellung erfolgen, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird. Die Ersatzzustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an eine der folgenden Personen: * in der Wohnung des Adressaten ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner. * in den Geschäftsräumen des Adressaten eine dort beschäftigte Person * in Einrichtungen entweder der Leiter oder ein dazu ermächtigter Vertreter. (http://ec.europa.eu/civiljustice/ser...doc_ger_de.htm) @HKB, Briefkasten bei A ist vorhanden. |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Selbst im Falle der Nichtannahme bzw. Annahmeverweigerung des Addressaten gilt ein Einschreiben als zugestellt! Insofern bringt die nicht vollzogene Annahmeverweigerung der fiktiven Person im Sachverhalt keine Vor- oder Nachteile. Der Brief ist durch den (nicht zur Annahme berechtigten) Nachbarn anonym vor der Haustür des Empfängers abgelegt worden. Dieser hat den an ihn gerichteten Brief in die Hand genommen und dadurch ist der Brief eindeutig in den Machtbereich des Empfängers gelangt und gilt somit zugestellt. So liesse sich die Zustellung durch Aussagen des Postboten , Aussagen des (nicht annahmeberechtigten) Nachbarn und Angaben des Adressaten - vorausgesetzt, diese sind wahrheitsgemäß- nachvollziehen und belegen. Der Brief ist somit zugestellt. Hätte der fiktive Adressat jedoch das vom Nachbarn anonym vor seiner Türe an ihn gerichtete Schreiben weggeworfen und nirgends groß erwähnt, evtl. sogar verbrannt und die Asche weggeworfen und behauptet, das Schreiben nie erhalten/gesehen zu haben, dann hätte man die Zustellung im nachhinein nicht nachweisen können. In diesem Fall würde das Einschreiben als nicht zugestellt gelten, denn nun wäre kein lückenloser Nachweis durchführbar, daß das Schreiben auch in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Und der Nachbar gilt ja bekanntlich als nicht annahmeberechtigte Person. Entscheidend ist immer, wann ein Schreiben tatsächlich beim Empfänger ankommt.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Es ist vin einem Einschreiben die Rede und das wird entweder an einen Empfänger persönlich abgegeben, der dafür unterschreibt oder es ist ein Einwurf-Einschreiben, das per Bestätigung des einwerfenden Zustellers als zugestellt angesehen werden muss.Die Trixereien... leeren Umschlag bekommen oder trotz Bestätigungen nicht bekommen...läßt kaum ein Gericht gelten und dann wird alles noch schlimmer. |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar was sagen denn die AGBèn des Postdienstleisters ? Vielleicht bringt ja das erhellendes.... |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Die Regeln / AGB des Postdiensleisters spielen keine Rolle, wann ein Schreiben als offiziell als 'zugestellt' gilt. Diese Regeln der Zustellung lassen sich nur aus Gesetzen entnehmen, so z. B. aus der StPO, aus der ZPO, aus dem FGG, aus dem FamFG, aus dem SGG, aus der FGO, der VwGO und dem VwZG. Nach diesen Vorschriften ist zu beurteilen, ab wann ein Schreiben als 'zugestellt' gilt. Der grobe Grundsatz bei diesen Regeln ist jedoch, wann es tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar Gelten die ZPO-Regelungen wirklich so eindeutig auch bei Briefsendungen (Einschreiben) von Postdienstleistern? Ich dachte, dies trifft nur für Postzustellungsaufträge zu, die unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch Zustellung oder Niederlegung immer als zugestellt gelten? Andersherum, wenn dies auch für Einschreiben zuträfe, dann könnte man sich Postzustellungsaufträge eigentlich ganz sparen? Damit wäre auch faktisch kein Annahmeverweigerungsrecht gegeben? Im fiktiven Fall wäre zwar der Beweis nicht führbar gewesen, dass A die Sendung tatsächlich erhalten hat. Wäre aber alles regulär gelaufen und A hätte nur die Sendung beim Postboten zurückgehen lassen (Annahmeverweigerung), wäre sie trotzdem "zugestellt"? HKB: Die Sendung kam aus dem Ausland, hier ist Einwurf-Einschreiben nicht möglich. Wg. Post-AGBs, auf den Seiten der Deutschen Post findet man in den FAQ zu Einschreiben folgendes: Was passiert, wenn der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt? Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt. In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt. |
| |||
| AW: Ersatzzustellung Nachbar um was für eine sendung handelt es sich denn. ist das ein "päckchen" was einer nciht haben will ? ist das ein offizielles Schreiben einer Behörde /Gericht ..... denn warum ist hier immer die Rede von der ZPO ??? das heißt doch nicht umsonst Zivil-Prozess-Ordnung..... wo ist denn der Prozess ???? |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Ersatzzustellung: Annahme verweigern | Kaufrecht / Leasingrecht | 26.07.2010 22:19 |
| Paket bei Nachbar. Nachbar öffnet und klaut. Wer haftet? | Verbraucherrecht | 05.10.2009 16:27 |
| Paket für Nachbar angenommen doch Nachbar nicht erreichbar? | Verbraucherrecht | 13.05.2009 16:11 |
| Nachbar A beobachtet Nachbar B ständig und setzt fiese Gerüchte in die Welt | Nachbarrecht | 19.06.2007 15:22 |
| HILFE!!! dringend! Ersatzzustellung. Wiedereinsetzung | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 04.04.2006 10:54 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios