Dies ist eine Diskussion zu Einschränkung Führerschein innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Welche Klagearten würden dann hier in Betracht kommen? mein Vorschlag wäre nur die Verpflichtungsklage, da alle anderen Klagen andere Ziele verfolgen. Ist das so richtig? |
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| AW: Einschränkung Führerschein Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Einschränkung Führerschein Ich bin nur Laie, aber: ist das keine Anfechtungsklage? Hier ist ja kein Verwaltungsakt unterlassen worden, sondern im Gegenteil aufgrund der FEV erlassen worden, von dem der Kläger behauptet, er sei in Teilen (Einschränkung) rechtswidrig. @2much: muss sich um Motorrad handeln und der Führerschein muss sehr, sehr alt sein.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Einschränkung Führerschein ich bin ja ebenfalls nur laie, deswegen verzweifel ich schon die ganze zeit an dieser prüfungsaufgabe. aber eine anfechtungsklage nimmt man doch nur, um einen noch nicht erledigten verwaltungsakt aufzuheben oder? dem rentner wurde ja der führerschein schon erteilt. das problem an der sache ist, dass ihm die einträge auf seinem führerschein nicht passen und er würde gerne diese einträge nicht darin stehen haben, obwohl diese einträge ordnungsgemäß da drin stehen müssen. mein prof will halt wissen, welche klageart von den ganzen arten hier statthaft wäre. |
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| AW: Einschränkung Führerschein Zitat:
Ich kann ja mal fragen, ob du für dein Kuriositätenkabinett eine Kopie kriegst.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Einschränkung Führerschein Bei der Eintragung im Führerschein handelt es sich, wenn man es genau betrachtet, nicht um eine Beschränkung, sondern um eine Auflage... Unterschied ist wichtig, da bei einer Nichtbeachtung bei einer Beschränkung ein Fahren ohne FE verwirklicht wird, während eine Auflage lediglich eine VOWi darstellt... Schauen wir mal was die Erteilung der FE mit der entsprechenden Auflage für einen VA darstellt: Dies stellt einen VA mit Doppelwirkung dar, also begünstigend und zugleich belastend für ein und die selbe Person... Also Klagearten Kommen für mich ebenfalls nur die Anfechtungsklage in Frage: Ein für die Person belastender Verwaltungsakt soll aufgehoben werden... (Hier soll eben der belastende Teil des VA aufgehoben werden). Bei der Verpflichtungsklage, welche in Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage aufgeteilt sind, kommt es darauf an, eine Behörde zum Erlass eines begünstigenden VA zu zwingen, bzw. einen bereits abgelehnten begünstigenden VA doch noch durch die zuständige Behörde zu erhalten. Beides nicht der Fall. Von daher bleibt m.E. nur die Anfechtungsklage übrig... Sollten die Fristen schon abgelaufen sein, könnte noch eine nachträgliche Feststellungsklage in Betracht kommen, allerdings halte ich das hier für eher unwahrscheinlich.... (Lasse mich aber gerne auch korrigieren und das gilt für meinen gesamten Beitrag... )
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