Dies ist eine Diskussion zu Einreichung des Widerspruchs bei Polizei (BaWü)/ Behördliche Weiterleitungspflicht innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Einreichung des Widerspruchs bei Polizei (BaWü)/ Behördliche Weiterleitungspflicht A reicht seinen Widerspruch gegen einen VA, der eine Baugenehmigung ablehnt bei der Polizei ein, weil er davon ausgeht, dass die Polizei den Widerspruch schon an die zuständige Stelle weiterleiten werde. Detterbeck schreibt in seinem Allgmeinen Verwaltungsrecht lapidar zu einem solchen Fall, dass die unzuständige Behörde den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten habe, das Fristenrisiko aber der Antragssteller trägt (Rn.1367). Weiß vielleicht jemand aus welcher Norm diese Weiterleitungspflicht abgeleitet wird? Ich konnte leider nur eine Norm für Bayern finden, aber nichts für Baden- Württemberg. Besteht diese Weiterleitungspflicht auch obwohl A sich im Klaren darüber war, dass die Polizei nicht zuständig ist? Ich denke es müsste dem Klagenden doch zumutbar sein sich die Mühe zu machen sich darüber zu informieren, welches die zuständige Behörde ist. Vielen Dank im Voraus, Zoey |
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