Dies ist eine Diskussion zu Eine Studienplatzklage durchkalkuliert innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Er findet heraus, dass seine Rechtsschutzversicherung teilweise Kosten für 10 Klagen an 10 verschiedenen Unis übernimmt, diese schließen die Kosten für die Gerichtskosten und die Kosten der Anwälte der anwaltlich vertretenen Universitäten mit ein. Außergerichtliche Kosten trägt seine Versicherung nicht. Pro Klage hat der Student, laut Vertragsklausel mit seiner Versicherung, 150,-€ Selbstbeteiligung zu tragen. Darauf sucht der Student im Internet nach einer Kanzlei die sich auf Studienplatzklagen spezialisiert hat. Die Erste Kanzlei sagt er habe pro Klage mit 5000 Euro zu rechnen. Darauf befragt der Student einen Freund, dieser sagt, dass er Anträge auf außerkapazitäre Zulassung selbst stellen kann. Das macht er und darauf sagt die Kanzlei, dass er nur die Selbstbeteiligung zu tragen hat. Im Internet liest er jedoch etwas über versteckte Kosten und fragt nochmal nach, darauf bekommt er von der Kanzlei keine Antwort mehr. Der Student bemerkt das Verhandlungsprinzip und verhandelt noch mit weiteren Kanzleien. Eine weiteres Angebot lautet : "Somit entstehen Ihnen bei angenommenen zehn Verfahren Kosten in Höhe von insgesamt (Selbstbeteiligung und Korrespondenzgebühr) 1.500,00 € und 800,00 € = 2.300,00 € sowie eine etwaige Vergütung für einen Vergleich in Höhe von knapp 1.600,00 € (in diesem Fall hätten Sie jedoch auch einen Studienplatz)." Der Student überlegt sich dieses, darauf fällt ihm ein, dass er auf seinem Konto maximal 2500,-€ hat. Falls es zu einem Vergleich kommt, wäre er somit 1400,-€ in den Miesen. Er schreibt darauf an verschiedene Asta und Verwaltungsgerichte sein Anliegen. Diese antworten ihm darauf, dass er selbst Klagen einreichen kann und sich somit einen Anwalt sparen kann. Er wird des Weiteren darüber aufgeklärt dass es keine Klagen sind, sondern Einstweilge Verordnungen. Klagen seien teurer als Einstweilige Verordnungen. Nun ist der Student vollkommens verwirrt. Er überlegt weiter: Was ist eine einstweilige Verordnung und wie unterscheidet sich diese von einer Klage? Welche Schritte einer einst. Verordnung / Klage kann er selbst machen? Was ist überhaupt eine Korrespondenzgebühr - und ist das nicht einfach eine "versteckte" Honorarsbezeichnung? Wie kann er möglichst viel Geld sparen? Geändert von Johnny_Darko (06.09.2011 um 13:51 Uhr). Grund: - detailverbesserung - |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Indem er alles selber macht, was vor dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres geht. Ob er damit erfolgreich ist, erscheint mir jedoch mehr als fraglich: Eine Vielzahl von Kanzleien übernimmt solche Mandate nicht. Und das nicht etwa, weil sie keine Lust auf das Honorar haben, sondern weil es sich um eine auch rechtlich sehr diffizile Materie handelt, mit der sich auch Anwälte ohne einschlägige Erfahrung schwer tun. Eine Korresponenzgebühr... entsteht normalerweise, wenn die ursprünglich beauftragte Kanzlei eine andere Kanzlei mit der Wahrnehmung eines Gerichtstermines beauftragt. Ist somit kein Zusatzhonorar für die erste Kanzlei sondern das zusätzliche Entgelt für eine infolge großer Distanzen erforderlichen zweiten Kanzlei. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Das es eine sehr "diffizile Materie" hat der Student schon bemerkt. Er hatte ja auch, aus dem Sachverhalt durchaus erschließbar, schon damit gerechnet einem Anwalt das Mandat zu erteilen. Bevor er aber dies tut möchte er sich noch weiter informieren um unnötige Kosten zu vermeiden und möglicht einen eindwandfreien "Kosten-Nutzen-Faktor" zu haben. Deswegen bittet er darum, genauer auf seine Fragen einzugehen, anstatt pessimistische Möglichkeiten aufgezeigt zu bekommen. |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Wieso will er denn eigentlich gleich mehrere Klagen gleichzeitig anstrengen? |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Weil dadurch die Wahrscheinlichkeit, bei einer Uni genommen zu werden, höher ist? Oder macht er da einen Denkfehler? |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Irgendwie schon finde iich. Es macht doch nur Sinn zu klagen, wenn man aufgrund der Rechtslage eine mehr oder weniger hohe Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dem aber so ist, braucht man keine 10 Klagen. |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Zu den Gedanken zur Kostenoptimierung: Es gibt zwei Möglichkeiten, Rechtsanwälte zu bezahlen: Entweder gesetzliche Gebühren oder Gebührenvereinbarung. Gesetzliche Gebühren erstattet grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung (nach entsprechender Deckungszusage, evtl. abzüglich selbstbehalt). Gesetzliche Gebühren sind aber Pauschalgebühren, die sich nicht am Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern an den prozessualen Handlungen orientiert: Wenn der RA auch nur einen kleinen Moment mit der Führung des Gerichtsverfahrens beauftrgat ist, dann hat damit die Verfahrensgebühr verdient. Egal, ob er die Klageschrift selber schreibt oder erst später beauftragt wird. Für Wahrnehmung einer Besprechung/eines Gerichtstermins mit der Gegenseite bekommt der Rechtsanwalt außerdem eine Terminsgebühr. Ebenfalls unabhängig von der Dauer des Termins. Falls ein Vergleich zustandekommen sollte und der RA daran beteiligt ist entsteht noch eine Vergleichsgebühr. Bei Gebührenvereinbarungen wird entweder unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Gebühren (dann aber um zu vereinbarenden Faktor erhöht) oder nach Arbeitszeit abgerechnet. Nur im letztgenannten Fall kann der Mandant durch eigene Arbeit eventuell Kosten sparen - aber auch dann nur, wenn die Vorarbeit sinnvoll ist und den RA nicht zwingt, irgendwelche Fehler zeitaufwändig wieder auszubügeln. Die Gebühren nach Gebührenvereinbarung werden von der Rechtsschutzversicherung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Was genau ist der Unterschied zwischen einer Einstweiligen Anordnung und einer Klage? |
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| AW: Eine Studienplatzklage durchkalkuliert Eine einstweilige Anordnung ergeht im Eilrechtsschutz und damit sehr schnell. Voraussetzung für den Erlass ist ein sehr wahrscheinlich bestehender Anspruch und ein besonderes Eilbedürfnis. Ergebnis ist eine einstweilige Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, weshalb die Klage nach Auffassung einiger Gerichte zeitgleich eingereicht werden muss. Der Eilrechtsschutz ist im Verwaltungsrecht relativ wichtig, da das Klageverfahren wegen der Überlastung der Gerichte ohne weiteres zwei bis drei Jahre dauern kann. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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