Dies ist eine Diskussion zu Dringend Hilfe benötigt innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Dringend Hilfe benötigt könnt ihr mir bei folgendem Sachverhalt helfen. Wo seht ihr ein Problem. Bin führ jeden Hinweis dankbar. Sachverhalt: B ist, ohne Polizeivollzugsbeamter zu sein, Beamter des Landes Baden-Württemberg im Regierungspräsidi-um Tübingen, Abteilung 6 (Landespolizeidirektion). Er ist dort Sachbearbeiter in dem für die Personalange-legenheiten der Polizeivollzugsbeamten der nachgeordneten Polizeidienststellen zuständigen Referat. Als B erfährt, dass Mitte des Jahres 2007 der Posten des stellvertretenden Referatsleiters neu zu besetzen ist, kündigt er Interesse an einer Beförderung auf diesen Posten an. Da das Personalreferat eine entsprechende Beförderung des B in Erwägung zieht, erfolgt Anfang Dezember 2006 eine dienstliche Beurteilung des B durch die zuständigen Beurteiler, obwohl eine turnusmäßige Beurteilung des B nicht ansteht; B hatte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen. Als der Behördenleiter dem B am 11.12.2006 die Beurteilung eröffnet, ist B enttäuscht, da er sich eine bessere Beurteilung erhofft hatte. Im Rahmen der Leistungsbeurtei-lung hat B in den beurteilten Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte und Füh-rungserfolg jeweils zwischen 6,0 und 7,0 Punkten (übertrifft die Leistungserwartungen) im Sinne des § 4 II 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (BeurtVO = Dürig 50f) und als Gesamturteil 6,5 Punkte (übertrifft die Erwartungen) erhalten. Da B eine bessere Beurteilung erhalten möchte, stellt er am 19.12.2006 bei seiner Behörde einen Abänderungsantrag, der mit Schreiben vom 22.1.2007, das dem B am selben Tag bekannt gegeben wird, abschlägig beschieden wird. B erhebt so-fort am 23.1.2007 Widerspruch. Nachdem dieser nach vorheriger Anhörung des B mit Bescheid vom 13.2.2007 vom Regierungspräsidium Tübingen als unbegründet zurückgewiesen wird, reicht er am 16.2.2007 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein und stellt den Antrag, den Dienstherrn zu ver-pflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Leistungsbeurteilung zu erstellen. Im Verfahren vor dem VG trägt B folgendes vor: Zwar habe er auf dem Papier eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten. Da jedoch im Bereich der Landespolizeidirektion Tübingen und der nachgeordneten Polizeidirektionen für sämtliche Beamte, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind (es handelt sich hierbei um ca. 500 Beamte), nur noch Gesamtnoten zwischen 6,0 und 8,0 Punkten vergeben würden und der Durchschnitt bei 7,0 Punkten liege, habe er faktisch eine unterdurchschnittliche Beurteilung bekommen, die jede weitere Beförderung aussichtslos mache. Da nach allgemeiner Erfahrung die Verteilung unterdurchschnittlicher, durchschnittlicher und überdurchschnittlicher Beamter der Gaußschen Normalverteilung folge, sei es wider-sprüchlich, ihm einerseits in den Einzelmerkmalen überdurchschnittliche Leistungen zu attestieren und ande-rerseits eine unterdurchschnittliche Gesamtnote zu erteilen. Er müsse daher eine Gesamtnote erhalten, die über dem Durchschnitt von 7,0 Punkten liege. Demgegenüber äußert sich der Vertreter des beklagten Landes wie folgt: Zwar sei richtig, dass bezogen auf die Gruppe der 500 vergleichbaren Beamten nur noch Gesamtnoten zwischen 6,0 und 8,0 Punkten vergeben würden und B somit eine unterdurchschnittliche Gesamtnote erhalten habe. Tatsächlich habe B jedoch in allen Einzelmerkmalen Leistungen erbracht, die nur eingeschränkt den Leistungserwartungen entsprechen, weshalb B bei konsequenter Anwendung der BeurtVO Noten im Bereich von 2,0 bis 2,5 Punkten hätte erhal-ten müssen. Angesichts der ansonsten vergebenen Noten wäre eine solche Beurteilung aber völlig aus dem Rahmen gefallen und hätte B in den Augen seiner Kollegen möglicherweise persönlich bloß gestellt. B kön-ne sich daher im Ergebnis nicht beschweren, da er für unterdurchschnittliche Einzelleistungen auch eine faktisch unterdurchschnittliche Gesamtnote erhalten habe. Müsste B nun unter konsequenter Anwendung der BeurtVO erneut beurteilt werden, so käme eine schlechtere Gesamtnote heraus, was aber nicht Sinn einer Neubeurteilung sein könne. Erstatten Sie ein umfassendes Gutachten zur Entscheidung des VG! Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen des B tatsächlich nur eingeschränkt den Leistungserwartungen entsprechen. Ferner ist davon auszugehen, dass neben der BeurtVO Beurteilungsrichtlinien und sonstige Verwaltungs-vorschriften mit Regelungen über dienstliche Beurteilungen nicht existieren. Aufgabe 2: Wie Aufgabe 1, doch diesmal weist das Regierungspräsidium Tübingen nach vorheriger Anhörung des B den Widerspruch am 13.2.2007 nicht nur als unbegründet zurück, sondern ändert zugleich die angegriffene Leis-tungsbeurteilung dahin ab, dass dem B nun die Gesamtnote 1,5 Punkte (entspricht nicht den Leistungser-wartungen) zugewiesen wird. Zur Begründung führt das Regierungspräsidium aus, es zeuge von fehlender Loyalität, wenn B meine, eine im Übrigen zu gut ausgefallene Beurteilung mit Rechtsbehelfen angreifen zu müssen; auch offenbare dies den fraglichen Charakter des B, was sanktioniert werden müsse. B ist über diese Begründung empört und möchte gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums vorge-hen. Andererseits sieht B mittlerweile ein, dass er eine bessere Beurteilung als die Ausgangsbeurteilung nicht wird erhalten können, weshalb er die Ausgangsbeurteilung möglichst aufrecht erhalten möchte. In einem Gutachten ist zu klären, ob B jetzt (d.h. am 16.2.2007) gerichtlich so gegen die Entschei-dung des Regierungspräsidiums vorgehen kann, dass die Ausgangsbeurteilung aufrecht erhalten bleibt. Es ist wiederum davon auszugehen, dass Beurteilungsrichtlinien und sonstige Verwaltungs-vorschriften nicht existieren. Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind gegebenenfalls hilfsgutachtlich zu erörtern. |
| |||
| AW: Dringend Hilfe benötigt ... und gleich gegen 2 Forenregeln verstoßen Zitat:
Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| DRINGEND hilfe benötigt | Urheberrecht | 06.09.2009 10:24 |
| Dringend Hilfe benötigt !!! | Mietrecht | 04.09.2009 20:19 |
| Dringend Hilfe benötigt - Kurze Frage | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 20.09.2007 13:51 |
| Dringend Hilfe benötigt | Mietrecht | 23.07.2006 21:53 |
| HA gr. Übung (Hilfe DRINGEND benötigt!!!) | Zivilrecht - Hausarbeiten | 11.03.2006 22:24 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios