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Der Einstieg in die Hausarbeit...

Dies ist eine Diskussion zu Der Einstieg in die Hausarbeit... innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 09.08.2010, 11:46
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Question Der Einstieg in die Hausarbeit...

Hallo,

ich schreibe momentan eine Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene(Öff. Recht).
Nun habe ich mir schon einges angeschaut, aber irgendwie finde ich keinen rechten Einstieg, da mich die Aufgabenstellung verwirrt.

Insgesamt sind 3 Aufgaben gestellt, wobei sich die letzten beiden auf die erste Frage beziehen.
Diese lautet wie folgt:
"Kann V von G die beantragte Erstattung verlangen?"

In dem Fall geht es darum, dass der Verein V Aufwändungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, welcher die Bürgschaft der Gemeinde G für ein Darlehen des V enthält, betrieben hat. Dieser wurde vom Bürgermeister wieder zurück genommen, da es rechtliche Probleme gab und V möchte jetzt diese Aufwändungen ersetzt haben.

Ich hoffe ihr habt eine Idee wie man an diese Frage heran gehen kann....mir fällt nämlich leider nichts wirklich sinnvolles dazu ein...oder ich sehe den Wald vor lauter Bäumen einfach nicht....
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Alt 11.08.2010, 15:54
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Hallo,

erstmal vorab:
Zitat:
Das Wort Aufwendungen wird auch nach der Rechtschreibreform nur mit e geschrieben, da es sich um eine Substantivierung des Verbs aufwenden handelt. Anders verhält es sich mit dem Adjektiv aufwendig/aufwändig, das sich sowohl von aufwenden als auch von Aufwand ableiten lässt und daher wahlweise mit e oder mit ä zu schreiben ist.
Da ich seit der Rechstschreibreform immer wieder ins Schleudern gerate musste ich das mal googeln und ich dachte, ich poste die Erkenntnis gleich mit.

Könntest Du vielleicht mal den Sachverhalt posten?

lg
heini
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 17:10
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Ich würde mal sagen, es ist eine Leistungsklage.


• Klagebegehren: Verurteilung zu einer bestimmbaren Leistung, die nicht VA ist (Realakt.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 18:31
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Okay, dann hier der Sachverhalt und die Aufgabenstellungen:
Aufgrund der Schulentwicklungsplanung wurde die bisher in der Gemeinde G bestehende staatliche Grundschule geschlossen.
Um eine ortsnahe Grundschule zu erhalten, gründete eine
Elterninitiative den „Verein zur Errichtung der freien S-Grundschule in G e. V.“ (V). Die SGrundschule
sollte nach einem eigenen pädagogischen Konzept gestaltet werden, für das die
Schulverwaltungen ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennen. Bei der Planung der
Schulgründung wurde deutlich, daß zur Finanzierung des Gründungsaufwands ein Bankdarlehen
erforderlich sein würde.
Im Gemeinderat von G fand das Gründungs- und Finanzierungskonzept des V einhellige Unterstützung.
Um dem V erfolgversprechende Bemühungen um ein Bankdarlehen zu ermöglichen,
faßte der Gemeinderat folgenden Beschluß: „Der Gemeinderat unterstützt das Vorhaben
des V, in G eine freie Grundschule zu errichten. Bürgermeister B wird ermächtigt, nach Erteilung
der kommunalaufsichtlichen Genehmigung 1. dem V die Übernahme einer Bürgschaft
für ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Gründungsaufwands bis zu einer Höhe von 1,5
Millionen Euro zuzusagen, 2. und nach Vorlage eines unterschriftsreifen Darlehensvertrags
die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Darlehensgeber abzugeben.“
Im Landratsamt des Landkreises L, dem G angehört, erkannte der zuständige Beamte nach
Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen, daß G bei Inanspruchnahme aus der
Bürgschaft finanziell überfordert sein würde. Gleichwohl ordnete der Landrat A, um das bereits
durch die Schulschließung gestörte Verhältnis zu G nicht weiter zu belasten, die kommunalaufsichtliche
Genehmigung des Beschlusses an.
Nach Eingang der kommunalaufsichtlichen Genehmigung bei G übersandte der ehrenamtliche
Bürgermeister B dem V ein Schreiben, in dem es hieß: „Ich sage Ihnen hiermit zu, daß G für
ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Gründungsaufwands bis zu einer Höhe von 1,5 Millionen
Euro eine Bürgschaft übernehmen wird. Sobald Sie mir einen unterschriftsreifen Darlehensvertrag
vorlegen, werde ich gegenüber dem Darlehensgeber eine entsprechende Bürgschaftserklärung
im Namen der G abgeben.“
Im Vertrauen auf diese Zusage beauftragte V ein auf Schulgründungen spezialisiertes Beratungsbüro
damit, die Antragsunterlagen für die schulrechtliche Genehmigung zu erstellen.
Nach weiteren Prüfungen erhielten L und G aus dem Landesverwaltungsamt einen rechtlichen
Hinweis darauf, daß die Übernahme der Bürgschaft nicht zulässig sei. Die Förderung von
Schulen in freier Trägerschaft sei nach dem Schulgesetz dem Land vorbehalten. Außerdem
dürfe eine Gemeinde nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit bürgen. Die Zusage gegenüber
V müsse daher rückgängig gemacht werden.
Daraufhin übersandte B dem V einen „Rücknahmebescheid“ mit folgendem Inhalt: „Leider stößt die Übernahme der zugesagten Bürgschaft auf unüberwindliche rechtliche Hindernisse.
Diese überwiegen das Interesse am Fortbestand meiner Zusage. Daher nehme ich die Zusage zurück.“ Da das Finanzierungskonzept des V ohne die Bürgschaft der G hinfällig geworden war, gab V
die Schulgründung auf. Bei G beantragte V, ihm die im Vertrauen auf die Zusage vergeblich aufgewendete Vergütung für die Leistungen des Beratungsbüros in Höhe von 10.000 Euro zu
erstatten. Im Gemeinderat werden Zweifel darüber laut, ob G dem V eine Erstattung schuldet. Einige
Gemeinderatsmitglieder meinen, daß G gegebenenfalls bei L Rückgriff nehmen könne, da L mit der Genehmigung seine kommunalaufsichtlichen Pflichten verletzt habe.

Aufgabe:
In einem Gutachten ist zu prüfen,
1. ob V von G die beantragte Erstattung verlangen kann,
2. wie V diesen Anspruch gegebenfalls gerichtlich geltend machen kann,
3. ob G gegebenenfalls von L Ersatz verlangen kann.

Der Umfang des Gutachtens darf 39.000 Zeichen Text nicht überschreiten (Titelblatt, Literaturver
zeichnis und
Gliederung werden hierbei nicht mitgezählt

Ich hoffe ihr könnt mir helfen...
Dass hier eine Leistungsklage angezeigt ist, habe ich mir schon gedacht...aber das ist ja Inhalt der 2. Aufgabe.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.08.2010, 09:15
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Anscheinend kann mir wohl niemand helfen...?
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  #6 (permalink)  
Alt 16.08.2010, 18:36
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

du könntest auch Probleme mit deinem Dozenten bekommen, wenn dir hier der "rote Faden" präsentiert wird...
Sei gewiss, dass hier nicht nur Studenten verkehren, sondern auch Profis ;-)
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  #7 (permalink)  
Alt 16.08.2010, 20:57
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Deswegen hatte ich ja auf Hilfe gehofft...Ich weiß eben einfach nicht weiter...
Vlt. kannst du mir einen kleinen Hinweis geben...?
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  #8 (permalink)  
Alt 17.08.2010, 10:44
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Hey.
Ich schreib diese Hausarbeit auch. ich hab erst mal angefangen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu prüfen. den werde ich aber aller wahrscheinlichkeit nach ablehnen. ich denk, ich werd dann die zusage und die zusicherung genauer unter die lupe nehmen.
was hast du denn für anspruchsgrundlagen?
lg
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  #9 (permalink)  
Alt 17.08.2010, 11:05
V.I.P.
 
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Zitat:
Zitat von Slowene Beitrag anzeigen
du könntest auch Probleme mit deinem Dozenten bekommen, wenn dir hier der "rote Faden" präsentiert wird...
nur interessehalber:
woher würde denn der prof wissen, wer hinter Villete steckt...??? oder gibts so ne hausabreit individuell nur für eine studentin?
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  #10 (permalink)  
Alt 17.08.2010, 14:14
Boardneuling
 
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AW: Der Einstieg in die Hausarbeit...

Ich denke eben gerade nicht dass es sinnvoll ist, den öffentlich-rechtlichen Vertrag losglöst von anderem zu prüfen. Das würde dann ja in einer zivilrechtlichen Aufgabenbearbeitung enden, was ja nicht Sinn und Zweck einer Ö-Recht Hausarebit ist...denke ich.
Der Prof kann das nicht heraus finden, selbst wenn er hier selbst angemeldet sein würde, da alle Studenten die selbe Hausarbeit bearbeiten müssen.
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