Dies ist eine Diskussion zu Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist zu der Definition der Zugangsfrist, sowie zu der Berechnung der Widerspruchsfrist, zu Verwaltungsakten, habe ich mal eine Frage. § 122 Abs, 2 Satz 2 AO besagt, dass der Verwaltungsakt in Schriftform, frühestens erst drei Tage nach Aufgabe zur Post, seine Gültigkeit erlangt. Weiterhin ist diesem Paragraphen zu entnehmen, dass bei einer längeren Zustelldauer, der Fristbeginn mit dem Tag der tatsächlichen Zustellung beginnt. §355 Abs 1, Satz 1, 2 besagt, dass der Einspruch innerhalb eines Monats einzulegen ist. Die Frist beginnt, mit dem tatsächlichen Zustelldatum. Meine Fragen hierzu sind. 1. Zählen zu den drei tagen aus § 122 auch Samstage, oder nur Werktage an diesem die Landesbehörde ihren Geschäftsbetrieb geöffnet hat? Die Frage bezieht sich vor allem dingen darauf, der 24 Dezember wird ja vom Gesetzgeber nicht als Zustelltag anerkennt. Im eigentlichen Sinne ist der 24 Dezember jedoch ein normaler Werktag. 2. Wie berechnen sich die Einspruchsfristen. Meinem Wissen nach, fällt bei einem Fristende auf einen Feiertag, oder einen Sonntag, das Einspruchsende auf den nächsten Werktag. Wie bezieht sich diese Reglung auf dem 24.12. Für die Antworten möchte ich mich schon im Voraus bedanken. |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Begründung wie oben, eigentlich müsste der 24.12. bei der Berechnung der Einspruchs-/Widerspruchsfrist mitzählen.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Zitat:
Der 24.12. ist kein gesetzlicher Feiertag. Sofern die Frist an diesem Tage endet (und er nicht gerade auf einen Sonntag oder Sonnabend fällt), findet § 108 Abs. 3 AO keine Anwendung. |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Beim Berechnung der Frist eines Widerspruchs empfehle ich folgende Rechtsnormen: § 41 II VwVfG §§ 187 I, 188, 193 BGB Grundsätzlich gilt eine Frist von einem Monat. Der VA gilt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (41 II). Vom Tage nach der Bekanntgabe (187 I -> Ereignisfrist) endet die Frist genau einen Monat später um 24 Uhr. Beispiel: Bekanntgabe 01.01., Fristende 02.02 um 24 Uhr Sollte das Fristende jedoch auf einen Sonnabend, Sonntag, Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Fristende. Auf den Fristbeginn hat der §193 jedoch keine Auswirkung, d.h. ein VA kann auch an einem Sonntag bekanntgegeben werden! |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Zitat:
Im Falle des § 187 Abs. 1 BGB (Ereignisfrist) endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Das Ereignis (Bekanntgabe des Bescheides) fiel auf den 01.01. Demnach endet die Frist mit Ablauf des 01.02. |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Zitat:
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Zitat:
Dennoch, wen es interessiert, ich halte Ihre Berechnung nach wie vor für falsch. Das Ereignis ist die Bekanntgabe (01.01). Die Frist beginnt am Tage nach der Bekanntgabe (02.01.) zu laufen. Die Frist endet in diesem Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (die Bekanntgabe, nicht der Fristbeginn!) fällt. Das Ereignis "Bekanntgabe" fand am 01.01. statt. Die Frist endet also am 01.02. um 24:00 Uhr und nicht am 02.02. um 24:00 Uhr. Sie zählen aber immer noch einen Tag dazu. Warum bzw. wo soll das stehen? Ich zitiere aus einem Aufsatz von Professor Dr. Max-Emanuel Geis, der verschiedene Beispiele der Fristberechnung durchspielt. Fall: G gibt das genannte Schreiben am Freitag, dem 12. 11. 1999 bei der Post auf. Ä erhält das Schreiben am Samstag, dem 13. 11. 1999. Er möchte gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Wann muss er dies spätestens tun? Lösung: Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts bestimmt sich hier nach § VWVFG § 41 VWVFG § 41 Absatz II VwVfG. Bei der (üblichen) Bekanntgabe per Post gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; auch dann, wenn er tatsächlich vorher beim Adressaten eingeht. Hier ist also mit Ablauf des Montags, 15. 11. 1999 die Bekanntgabe als erfolgt anzusehen. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts wird damit als ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis i.S. des § BGB § 187 BGB § 187 Absatz I BGB angesehen. Demnach beginnt die Widerspruchsfrist am Dienstag, dem 16. 11. 1999 (§ BGB § 187 BGB § 187 Absatz I BGB) und endet am Mittwoch, dem 15. 12. 1999 (§ BGB § 188 BGB § 188 Absatz II Halbs. 1 BGB) um 24.00 Uhr. |
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| AW: Definition Zugangsfrist und Widerspruchsfrist Ich beurteile das auch so: der Tag des Ereignisses zählt zwar bei der Berechnung des Fristbeginns nicht mit, das Fristende aber bestimmt sich nach dem Tag, in welchen das Ereignis fiel (also endete die Frist am 01.02., es sei denn, es handelte sich dabei um einen Samstag, Sonntag, Feiertag, vgl. § 222 Abs. 2 ZPO). |
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