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Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.05.2007, 01:47
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Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

Bei Unterbringung nach BGB gibt es einen Anspruch auf einen Verfahrenspfleger nach § 67 FGG. Gibt es bundesweit einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf einen Verfahrenspfleger und/oder Prozesskostenhilfe auch bei Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG)?

Geändert von chancen (09.05.2007 um 09:19 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 09.05.2007, 11:32
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AW: Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

Ich würde sagen, gem. § 13 PsychKG (NRW) besteht ein solcher Anspruch bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und den vergleichbaren Einrichtungen.
Immerhin ordnet der Amtsrichter ebenso wie nach BGB die Unterbringung nach den Vorschriften des FGG an.
Alles andere würde auch gar keinen Sinn machen und systemwidrig sein. Denn ob die Unterbringung zivilrechtlich oder öffentlich rechtlich läuft, es handelt sich immer noch um den gleichen Lebenssachverhalt, wie der Jurist zu sagen pflegt.
Sei es eine an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankte Person, jemand der unter Persönlichkeitsstörungen leidet oder "nur" der Manisch-Depressive. In bestimmten Phasen kann es dazu kommen, dass er/ sie nicht mehr in der Lage ist, wenn auch nur vorübergehend, sein rechtliches Gehör wahr zu nehmen. Und hierfür eben gibt es den Verfahrenspfleger.
Hoffe dies war hilfreich.
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"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Geändert von Defendant (09.05.2007 um 11:34 Uhr). Grund: Orthografie
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  #3 (permalink)  
Alt 09.05.2007, 16:28
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AW: Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

Zitat:
Zitat von Defendant
Immerhin ordnet der Amtsrichter ebenso wie nach BGB die Unterbringung nach den Vorschriften des FGG an. Alles andere würde auch gar keinen Sinn machen und systemwidrig sein. Denn ob die Unterbringung zivilrechtlich oder öffentlich rechtlich läuft, es handelt sich immer noch um den gleichen Lebenssachverhalt, wie der Jurist zu sagen pflegt.

Das Verfahren bei der Zwangseinweisung nach Landesrecht (PschKG, etc.) ist fast identisch mit dem Verfahren bei der Zwangseinweisung nach Betreuungsrecht und in den §§ 70 – 70n FGG geregelt. Wie bei Bestellung einer Betreuung ist der Betroffene nach l § 70c FGG vom Richter persönlich anzuhören und es ist ihm nach § 70b FGG ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. Der Betreute kann z.B. einen geeigneten Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger vorschlagen. Ferner kann der Betreute immer selbst Rechtsmittel, z.B. Beschwerden gegen die Beschlüsse, einlegen ( § 70a FGG). Gleiches gilt in Betreuungsverfahren (§ 66 FGG). Der Betroffene kann in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch z.B. einen Freund als Verfahrensbevollmächtigten einsetzen, der für ihn z.B. Beschwerden einlegen kann (§ 70b III FGG in Betreuungsverfahren § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG). Ferner kann er auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen.

Generell ist davon auszugehen, dass fast immer ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss, da jeder ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 GG). Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass ein Betroffener sich selbst rechtlich vertreten kann, wird wohl nur selten noch ein Grund für die zwangsweise Unterbringung gegeben sein.

Geändert von chancen (09.05.2007 um 16:50 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 09.05.2007, 18:25
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AW: Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 10.05.2007, 14:43
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AW: Bundesweiter Anspruch auf Verfahrenspfleger bei Unterbringung nach Landesrecht?

Zitat:
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