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Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Dies ist eine Diskussion zu Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 17:05
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Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Hallo,
angenommen Person A reicht bei der Rechtsanwaltskammer B eine Beschwerde ein.
Auf Nacvhfrage über die Beschberde wurde A von B mitgeteilt:
Zitat:
in Beantwortung Ihrer heutigen E-Mail teilen wir Ihnen mit, dass in der Sitzung der Abteilung III über die Sache beraten wurde. Eine abschließende Mitteilung über die Entscheidung kann Ihnen noch nicht mitgeteilt werden, dies kann erst nach Rechtskraft geschehen. D.h., nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben der Rechtsanwaltskammer.... Wir dürfen Sie daher darum bitten, von weiteren Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.

Kann man aus dem Geschriebenen vielleicht schon etwas herauslesen, wie die Beschwerde ausgegangen ist?

Geändert von jordon (06.04.2011 um 17:29 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 17:09
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AW: Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Nichts mit Sicherheit. Aber wenn da ein Verfahren läuft, an dessen Ende ein rechtskraftfähiges Ergebnis steht, klingt das für mich nach einer recht heftigen Reaktion. Dafür spricht auch, dass die Sache in einer Sitzung beraten wird (wobei mir die Statuten der RAK Köln nicht bekannt sind).
Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 18:08
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AW: Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Vielen Dank für deine Antwort.
Wie läuft so ein Verfahren überhaupt ab?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 18:15
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AW: Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Einreichung der Beschwerde, Anhörung der Beteiligten, je nach Schwere des Vorwurfs Ahndung durch die Kammer, wenn es dem Gerügten nicht gefällt, kann er Rechtsmittel einlegen.
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 13:57
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AW: Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer

Hallo,
Person A hat ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer bekommen:
Zitat:
in dem auf Ihre Beschwerde eingeleiteten Verfahren hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer... in seiner Sitzung am 14.3.2011 eingehend mit dem Sachverhalt beschäftigt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, das Rechtsanwalt... seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt hat, indem er Sie weder über den Stand des Verfahrens unterrichtete noch auf Ihre Anfragen reagierte.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer... hat deshalb das Verhalten des Rechtsanwalts ... als Verstoß gegen §43 BRAO i.V.m. §11 BORA gerügt.
Über das nicht bearbeiten keine Aussage.
Hilft das Person A vor Gericht?
Person A hat den Anwalt wegen nichtr Bearbeitung das Mandat entzogen und Ihn aufgefordert das Geld und die original Unterlagen zurück zu geben.
Leider erfolglos, so das Person A jetzt gegen Ihn klagt.
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