Dies ist eine Diskussion zu Benutzungsgebühren Stadtbibliothek innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Benutzungsgebühren Stadtbibliothek folgender Fall: Frau A kauft in der Stadt B eine Jahreskarte für die Stadtbibliothek. Sie bezahlt den Normaltarif ohne zu wissen, dass ihr eigentlich der günstigere Hartz- IV-Tarif zugestanden hätte. Einen Monat später wird sie von einem Freund darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin geht sie zur Stadbibliothek und bittet unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen um Erstattung der zuviel bezahlten Gebühren. Dies wird abgelehnt mit der Begründung, die Vorlage der Unterlagen hätte beim Kauf der Jahreskarte erfolgen müssen. Eine Rückerstattung sei nicht möglich. Ist das so rechtens ? |
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| AW: Benutzungsgebühren Stadtbibliothek Ich bin versucht zu behaupten, daß die Ablehnung nicht rechtens ist. Die Frau hat sich in einem Irrtum befunden (119BGB) und ficht das Rechtsgeschäft an, wodurch nach 142BGB das gesamte Geschäft rückwirkend nichtig ist. |
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| AW: Benutzungsgebühren Stadtbibliothek Zitat:
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| AW: Benutzungsgebühren Stadtbibliothek Hier dürfte öffentliches Recht Anwendung finden, sofern es sich um eine Bibliothek der öffentlichen Hand/Stadt handelt, worauf auch die im Sachverhalt gewählte Formulierung "Gebühren" hindeutet. Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, bei Antragstellung die Voraussetzungen für niedrigere Gebührentarife zu prüfen, das ist eine Obliegenheit der Antragstellerin. Ich bezweifle in erhöhtem Maße, dass hier Anfechtung nach BGB einschlägig ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Rechtsverhältnisse zwischen gleichgestellten Bürgern, hier ist aber eine Beziehung Kommune/Bürger gegeben. Die Satzung oder Gebührenordnung der Stadtbibliothek wird hier die Antwort liefern.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Benutzungsgebühren Stadtbibliothek Zitat:
Zitat:
Im vorliegenden Fall ist das nicht der Fall. Es hängt keine Liste aus. Zitat:
Zitat:
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