Dies ist eine Diskussion zu Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung angenommen, ein Widerspruch wird binnen eines Monats ohne Begründung zur Fristwahrung erhoben, da zB ein sozialmedizinisches Gutachten ausgewertet und weitere Unterlagen eingeholt werden müssen. Ich habe gehört, dass dann die Frist für die Nachreichung der Begründung über der Einmonatsfrist für den Widerspruch liegt. Wie lange hat man dann für die Begründung Zeit und gibt es dafür einen Paragraphen? Danke im Voraus! |
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| AW: Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung Eine sog. "Begründungsfrist" ist z.B. für die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde vorgesehen. Für das Widerspruchsverfahren existiert eine vergleichbare Regelung nicht. Die Begründung kann also auch später erfolgen, sofern nicht die Widerspruchsbehörde eine Frist gesetzt hat. |
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| AW: Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung Danke für Ihre Antwort. Hieße das, dass die - in diesem Falle - gesetzliche Krankenversicherung sich nicht darauf berufen könnte, dass ich zwar den formalen Widerspruch binnen eines Monats erhoben, aber die Begründung nicht binnen dieser Frist eingereicht hätte? |
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| AW: Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung So ist es. Für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gem. § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts lediglich zu erheben (also nicht -gleichzeitig- zu begründen). Dies entspricht auch der Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| AW: Begründungsfrist bei Widerspruch zur Fristwahrung Wichtig ist, dass du binnen der Monatsfrist widerspruch einlegst, damit der Widerspruch nicht verfristet ist. Wenn die Begründung fehlt, kann die Behörde dir jedoch eine Frist setzen, bevor sie den Widerspruch behandelt, oder der Widerspruchsbehörde übergibt. Diese Frist solltest du jedoch einhalten, da - wenn die WS-Behörde über den Widerspruch entschieden hat- das Vorverfahren abgeschlossen ist. Dann bleibt dir der Gang zum Verwaltungsgericht höchstwahrscheinlich nicht erspart. |
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