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Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO

Dies ist eine Diskussion zu Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 04.11.2010, 10:40
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Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO

Hallo,

angenommen ein Rechtsanwalt möchte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

In seinem Antrag steht dann aber "die aufschiebende Wirkung anzuordnen" statt "wiederherzustellen.

Wie sehen in diesem Fall die Chancen auf Erfolg aus?
Kann das einfach umgedeutet werden oder muss der Antrag abgelehnt werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2010, 18:04
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AW: Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO

Zitat:
Zitat von Lea2009 Beitrag anzeigen
Hallo,

angenommen ein Rechtsanwalt möchte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

In seinem Antrag steht dann aber "die aufschiebende Wirkung anzuordnen" statt "wiederherzustellen.

Wie sehen in diesem Fall die Chancen auf Erfolg aus?
Kann das einfach umgedeutet werden oder muss der Antrag abgelehnt werden?
Zum einen kann es umgedeutet werden und wird es auch. Zum anderen ist die Wortwahl doch richtig, je nachdem welcher Fall des § 80 II VwGO vorliegt....
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antrag §80 absatz 5 vwgo

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