Dies ist eine Diskussion zu Anhörung-sehr komplizierte Situation innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Auch wurde A nicht angehört. Er legt am 20.01.08 eine Anfechtungsklage gegen die Genehmigung ein. Dem B gegenüber ist der Verwaltungsakt(Gaststättengenehmigung) zum Zeitpunkt der Klageerhebung seitens des A schon bestandskräftig geworden.(ist richtig oder nach 6 Wochen?) Das Widerspruchsverfahren entfällt in Bayern. Ist in dieser Situation keine Heilung nach 45 VwVfG möglich? weil der VA schon bestandskräftig ist(also dem B gegenüber) oder muss man auf die Sicht des A abstellen der nicht angehört wurde und dem die Gaststättengenehmigung nich bekanntgegeben wurde? Folge wäre dann dass die Anhörung mit der seiner Klageerhebung nach § 45 I Nr.3 VwVfG erfolgt? Was meint ihr leutz? |
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| AW: Anhörung-sehr komplizierte Situation Zitat:
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...pruchsverf.pdf (pdf Datei, Größe: 4,5 MB). LG Sonnenkindlein
__________________ Es ist nicht wenig Zeit, was wir haben, es ist viel, was wir nicht nützen (Seneca) Eine hilfreiche Antwort freut sich immer über eine Bewertung |
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| AW: Anhörung-sehr komplizierte Situation Das Vorverfahren entfällt in Bayern seit dem 1.7.07. Gemäß § 28 VwVfG muss der Nachbar als Beteiligter angehört werden. A wurde aber nicht angehört! Kann je-n einen Vorschalg machen, wie man das Ganze lösen soll.??? Gruß |
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| ja aber eine verpflichtungsklage wäre doch nicht statthaft, da sie einen vorausgehenden VA voraussetzt... vorliegend wurde kein va unterlassen oder abgelehnt is.d 42 II vwgo |
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| AW: Anhörung-sehr komplizierte Situation schau doch mal hier nach: http://www.stmi.bayern.de/service/gesetze/detail/16741/ dort gibt es auch eine rubrik FAQ, vielleicht hilft Dir das weiter. Im Zweifel auf der dortigen Seite über Feedback einfach mal direkt beim Ministerium nachfragen, wie die sich das so im einzelnen gedacht haben. LG Sonnenkindlein
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