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Akteneinsicht, Kopieanfertigung

Dies ist eine Diskussion zu Akteneinsicht, Kopieanfertigung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 19.01.2011, 11:58
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Akteneinsicht, Kopieanfertigung

Hallo alle zusammen!

Person A möchte seine (bestandene) Klausur einsehen und sie kopieren um sie (selbstlos wie er ist) den nachfolgenden Generationen zur Verfügung zu stellen. Der Verwaltungsapparat der Uni möchte ihm dies jedoch verweigern. Person A informiert sich also und findet folgende Informationen:

Zitat:
§ 29 VwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte
1. Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
2. Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das BekanntwerdendesInhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
3. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Für Universitäten gilt jedoch nicht das VwVfG, sondern es gelten die jeweiligen Landesgesetze. A muss also das Landesgesetz zu Rate ziehen, in seinem Fall z.B. HmbVwVfG. Dort findet er:

Zitat:
(3) Für die Tätigkeit [...]
3. der Behörden bei Berufungsverfahren für Angehörige der Lehrkörper der Hochschulen gilt § 29 nicht.
Was heißt das konkret?

A liest weiter, schaut ins Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) und findet folgendes:

Zitat:
(1) Die Hochschulprüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren.

(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über[...]
12. die Mitteilung von Teilergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht,
A ist jetzt etwas schlauer und zieht die Studienordnung zu Rate, in seinem Fall z.B. Humanmedizin. Hier findet er folgenden Satz:

Zitat:
(12) Dem Prüfling wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewährt.
Dazu nun die Fragen:

-"auf Antrag in angemessener Frist" oder "in angemessener Frist Einsicht"? Ziemlich unklar scheint mir das zu sein.
-Es gibt hier keine Regelung zu der Anfertigung von Kopien. Welches Gesetz tritt nun in Kraft? In der Verwaltungsgerichtsordnung steht Folgendes:

Zitat:
§ 99 Abs. 1 VwGO:
Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern.
In BayVGH, Nr. 235 III 77 wurde festgestellt, daß Prüfungsakten nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind.

A sitzt aber leider in Hamburg und nicht in Bayern. Wie würdet Ihr A raten, vorzugehen? An wen sollte er sich wenden? An das Verwaltungsgericht? An einen Anwalt? Hat er Chancen auf Prozesskostenhilfe (nehmen wir an er ist bitterarm).

Vielen Dank im Voraus für den aufschlussreichen Input der hoffentlich folgen wird!
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