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Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Dies ist eine Diskussion zu Abstellen KFZ ohne Nummernschilder innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 22.07.2010, 19:03
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Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Hallo, ich habe folgendes kleines Problem, wo mir vielleicht jemand von euch helfen könnte.

Angenommen jmd stellt sein KFZ auf einem Parkstreifen ab (wir sind in Berlin) und montiert die Nummernschilder ab, weil er das KFZ ummelden will. Das bekommt das Ordnungsamt noch am selben Tag mit und veranlasst nach einer Wartezeit von 5 Stunden das Abschleppen und Unterstellen des KFZ. Der Halter bekommt dann natürlich einen Kostenbescheid über Abschlepp und Unterstellkosten.. legt Widerspruch ein etc.. die Frage ist natürlich, ob das Abschleppen so ok war..

Also Anfechtungsklage - klar! Die Maßnahme würde ich sagen, ist eine unmittelbare Ausführung, da eine Ersatzvornahme hier nicht einschlägig ist, wegen fehlendem VA (keine Verkehrszeichen, hier unmittelbarer Verstoß gegen StVO) Eine Sicherstellung ist es wohl auch nicht, da Zweck der Maßnahme gerade nicht die Ingewahrsamnahme und der Auschluss der Besitzmöglichkeit anderer ist. Soweit richtig?

Woher aber nehme ich denn den Verstoß gegen die StVO im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Ausführung? § 32 StVO? Ich habe aber auch noch etwas zu einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung gelesen, damit kann ich aber leider nichts anfangen.

Könnt ihr mir helfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 01:10
V.I.P.
 
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Bezüglich der Sondernutzung musst Du im Straßengesetz nachlesen. Hier wohl § 11 und 28

http://www.stadtentwicklung.berlin.d...strg062006.pdf
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  #3 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 06:31
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Zitat:
Zitat von Kokel Beitrag anzeigen
Bezüglich der Sondernutzung musst Du im Straßengesetz nachlesen. Hier wohl § 11 und 28

http://www.stadtentwicklung.berlin.d...strg062006.pdf
hier insbesondere § 14 (2)BerlStrG
Zitat:
(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen
Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines
Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser
Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer
deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung
auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes
oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 07:03
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Allerdings ist die vorangestellte Aussage mit diesem Textteil des § 14:
Zitat:
Kommt der Halter oder Eigentümer dieser
Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen.
nicht in Einklang zu bringen.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 08:24
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
hier insbesondere § 14 (2)BerlStrG
Ja, hast Recht. Bin mit dem berliner Straßengesetzt nicht so ganz vertraut...
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  #6 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 08:37
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Allerdings ist die vorangestellte Aussage mit diesem Textteil des § 14: nicht in Einklang zu bringen.
warum nicht; ist lediglich eine "Kann-Bestimmung"?
Zitat:
Zitat von Kokel
Ja, hast Recht. Bin mit dem berliner Straßengesetzt nicht so ganz vertraut...
ich auch nicht und ohne Deinen Link wäre ich auch nicht wesentlich weitergekommen
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  #7 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 09:06
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
ich auch nicht und ohne Deinen Link wäre ich auch nicht wesentlich weitergekommen
Teamwork
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  #8 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 09:19
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Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
warum nicht; ist lediglich eine "Kann-Bestimmung"?
@Charles,
Zitat:
Zitat SusiH: Das bekommt das Ordnungsamt noch am selben Tag mit und veranlasst nach einer Wartezeit von 5 Stunden das Abschleppen und Unterstellen des KFZ.
§14 besagt u.a.:
Zitat:
Kommt der Halter oder Eigentümer dieser
Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen.
Habe ich was übersehen?

Die geschilderte Abschleppaktion stimmt doch mit dem Straßengesetz nicht überein?
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  #9 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 13:23
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AW: Abstellen KFZ ohne Nummernschilder

Oh super - Danke für eure Hinweise!!!

Dann ist also § 14 BerlStrG einschlägig! Und der wurde aber nicht ordnungsgemäß angewandt, da eben kein Hinweis angebracht wurde, damit war die Maßnahme also rechtswidrig, richtig?

Dann wäre die Prüfung aber schon ziemlich kurz, da muss doch nochwas versteckt sein?! Vielleicht noch Prüfung, ob § 32 StVO durch Hinstellen des Autos als Gegenstand und dadurch Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs?

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