Dies ist eine Diskussion zu §6b KAG-LSA - wie zu verstehen? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| §6b KAG-LSA - wie zu verstehen? wir hatten etwas Streit über folgenden Gesetzestext: §6b KAG-LSA (1) Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter eigener Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüftbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen. (2) Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt. Wir haben gegrübelt, ob damit gemeint ist: unberücksichtigt 1) für vorherige Beiträge 2) derzeitige Beiträge 3) alle noch folgenden Beiträge 4) oder alle 3 für den Straßenausbau in Gemeinden bezogen. Danke schon mal vorab. Grüße Bromi |
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