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§ 49a VwVfG Rückforderung

Dies ist eine Diskussion zu § 49a VwVfG Rückforderung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 14:51
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§ 49a VwVfG Rückforderung

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage: Ich habe gelesen, dass § 49a VwVfG nur eine wirksame, nicht aber rechtmäßige Aufhebung eines VA voraussetzt.

Ist das richtig? Kann mir jemand anhand eines Beispiels in dieser Konstellation den Unterschied verdeutlichen? Das wäre super.

Um als Bürger etwas zurückzahlen zu können, muss der VA durch welchen ich eine Leistung erhalten habe doch rechtmäßig widerrufen worden sein? Oder ist der einzige Unterschied der, dass wenn ich den Widerruf nicht anfechte (oder deren RW feststellen lasse?) der Widerruf bestandskräftig und damit wirksam wurde oder wie oder was?
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Alt 06.12.2011, 16:08
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AW: § 49a VwVfG Rückforderung

So ist es. Im Verwaltungsrecht verhält es sich generell so, dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sind ihrerseits Verwaltungsakte) in vollem Umfang Wirkung entfaltet und ggf. (wenn er nicht angefochten wird) bestandskräftig wird. Es genügt, wenn der betr. Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. dazu § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz).
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 12:23
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AW: § 49a VwVfG Rückforderung

Ok, danke für die Antwort.


Das heißt: Wenn mir ein VA bekannt gegeben wird (=Widerruf eines begünstigenden VA) der rechtswidrig aber nicht nichtig ist und ich deren RW nicht feststellen lasse (durch Feststellungsklage?) und dieser somit bestandskräftig wird, kann die Behörde mir auch auf den VA basierend etwas zurückfordern? Und ich kann dann nur den Rückforderungs-VA anfechten, der aber rechtmäßig ist weil der Widerruf des VA nicht nichtig und bestandskräftig geworden ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 10:13
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AW: § 49a VwVfG Rückforderung

So ist es. Die Behörde kann aber einen rechtswidrigen VA auch nach dessen Bestandskraft gem. § 48 VerwVfG zurücknehmen, allerdings besteht hierauf kein Anspruch des Betroffenen. Dieser hat nur einen Anspruch auf pflichtgemäße und fehlerfreie Ermessensausübung durch die Behörde. Auch dieser Anspruch ist ggf. einklagbar, wenn auch nicht mit konkreter Erfolgsaussicht.
(gegen den rechtswidrigen Grundverwaltungsakt geht man mit der Anfechtungsklage vor).
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  #5 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 10:24
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AW: § 49a VwVfG Rückforderung

Zitat:
(gegen den rechtswidrigen Grundverwaltungsakt geht man mit der Anfechtungsklage vor).
Wieso sollte man gegen den Grundverwaltungsalt mit Anfechtungsklage vorgehen, wenn dieser zwar rechtswidrig, jedoch begünstigend ist. Dann besteht seitens des Klägers kein Rechtsschutzinteresse.

Gegen die Aufhebung des Grundverwaltungsaktes, also z.B. eine Aufhebung nach § 48 VwVfG wäre die Anfechtungsklage statthaft.
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