
10.04.2012, 16:53
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| Forum-Interessierte(r) | | Registriert seit: Oct 2010
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| AW: Erschließungsbeiträge Die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden bestimmen in Form von Herstellungsmerkmalen (allgemeinen, nicht für die einzelne Straße), wann eine Straße endgültig hergestellt ist. Erfüllt eine Straße diese Merkmale, dann ist sie endgültig hergestellt und für künftige Baumaßnahmen an der Straße können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.
Ausnahmsweise können Straßen, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, durch Sondersatzung für endgültig hergestellt erklärt werden.
Ein reiner "Fertigstellungsbeschluss" des Rats geht nicht, weil er ja gegen die eigene Satzung verstoßen würde.
Unter Umständen auch einschlägig: § 242 BauGB. |