
23.06.2007, 11:18
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| Boardneuling | | Registriert seit: Jun 2007
Beiträge: 7
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| AW: Widerspruch ohne Begründung Zitat: |
Zitat von Malti Ein Widerspruch muss begründet sein damit er Erfolg hat. Wird keine Begründung vorgebracht kann es passieren, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird obwohl die Sachlage dies eigentlich erforderlich machen würde.
Malti | Natürlich "kann dies sein", aber die Entscheidung der WS-Behörde wäre dann rechtswidrig. Die Begriffe "Begründung" und "Begründetheit" dürfen nicht verwechselt werden; das passiert aber leider oft!
Richtig ist, dass die WS-Behörde (ggf. nach Erinerrung an den WS-Führer) dann nach Aktenlage entscheidet. Wenn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung aber für den WS-Führer spricht, wird dem WS stattgegeben (er ist dann zulässig und begründet). Es gibt nunmal keine Begründungspflicht oder ähnliches.
Etwas anderes ist natürlich die praktische Seite, dass man mit einer Begründung die WS-Behörde auf Sachen aufmerksam machen kann, die sie vielleicht nicht wusste oder gff. ohne Begründung anders einschätzen würde.
Gruß
Marco |