Dies ist eine Diskussion zu Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Die Brandversicherung schickt nun ein Schreiben, in dem ein neuer Versicherungsschein beinhaltet ist am 01.10. sowie die Aufforderung, einen Jahresbetrag zu bezahlen. Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die Prämie des bislang bestehenden Versicherungsvertrages bis zum 15.01. des Folgejahres bezahlt ist. A ist der Meinung, dass ein Erbfall keinesfalls bedingt, dass ein neuer Vertrag zu schliessen ist, insbesondere liege auch kein Sonderkündigungsrecht seitens der Versicherung vor. Was geschieht, wenn A nun gar nicht auf das Schreiben der Versicherung reagiert? Hat A mit ihrer Einschätzung recht? |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall A sollte Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen um den Sachverhalt zu klären. Ich bin sicher, dass hier nicht alle Einzelheiten vorliegen, um eine klärende Aussage zu treffen.
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Verstehe ich jetzt nicht ganz - im Endeffekt geht es doch nur um die Frage ob der Eintritt eines Erbfalles dazu führt, dass der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintritt, auch betreffend eine Restlaufzeit. Also eigentlich eine allgemeine Frage, lediglich an einem Beispiel verdeutlicht. |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall zum Eingangsthread ist auf die §§ 95 - 99 VVG abzustellen. http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Danke Charles für deine Mühe - jedoch halte ich die zitierten Passagen nicht für zutreffend. Insbesondere bezweifle ich, dass der Erbfall ein "ähnliches Verhältnis" i. S. des § 99 ist. Ich vertrete die Auffassung dass der Erbe hier gem §§ 1922, 1967 BGB in den Vertrag eintritt und kein Sonderkündigungsrecht besteht. Der Vertrag kann m. M. nach nur zum regulären Ablauftermin gekündigt werden. |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Zitat:
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall Zitat:
... ihr habt natürlich recht
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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