Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Dies ist eine Diskussion zu Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall innerhalb des Forums Versicherungsrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By charles0308

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 19:11
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 819
98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)  
Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Nehmen wir an, Frau A erbt von ihrem Vater ein Haus. Sie ist alleinige Erbin. Die Umtragung im Grundbuch erfolgt beispielsweise zum 01.09.
Die Brandversicherung schickt nun ein Schreiben, in dem ein neuer Versicherungsschein beinhaltet ist am 01.10. sowie die Aufforderung, einen Jahresbetrag zu bezahlen.
Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die Prämie des bislang bestehenden Versicherungsvertrages bis zum 15.01. des Folgejahres bezahlt ist.

A ist der Meinung, dass ein Erbfall keinesfalls bedingt, dass ein neuer Vertrag zu schliessen ist, insbesondere liege auch kein Sonderkündigungsrecht seitens der Versicherung vor.

Was geschieht, wenn A nun gar nicht auf das Schreiben der Versicherung reagiert? Hat A mit ihrer Einschätzung recht?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 21:41
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2008
Alter: 42
Beiträge: 1.138
98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

A sollte Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen um den Sachverhalt zu klären. Ich bin sicher, dass hier nicht alle Einzelheiten vorliegen, um eine klärende Aussage zu treffen.
__________________
Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 22:12
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 819
98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Verstehe ich jetzt nicht ganz - im Endeffekt geht es doch nur um die Frage ob der Eintritt eines Erbfalles dazu führt, dass der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintritt, auch betreffend eine Restlaufzeit. Also eigentlich eine allgemeine Frage, lediglich an einem Beispiel verdeutlicht.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 20:28
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.234
97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

zum Eingangsthread ist auf die §§ 95 - 99 VVG abzustellen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html
Zitat:
Zitat von Auror
A ist der Meinung, dass ein Erbfall keinesfalls bedingt, dass ein neuer Vertrag zu schliessen ist, insbesondere liege auch kein Sonderkündigungsrecht seitens der Versicherung vor.
siehe dazu insbesondere §§ 96 und 99 VVG
Zitat:
§ 96 Kündigung nach Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
und
Zitat:
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:18
Star Mitglied
 
Registriert seit: May 2007
Ort: München
Beiträge: 819
98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)98% positive Bewertungen (819 Beiträge, 83 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Danke Charles für deine Mühe - jedoch halte ich die zitierten Passagen nicht für zutreffend. Insbesondere bezweifle ich, dass der Erbfall ein "ähnliches Verhältnis" i. S. des § 99 ist.
Ich vertrete die Auffassung dass der Erbe hier gem §§ 1922, 1967 BGB in den Vertrag eintritt und kein Sonderkündigungsrecht besteht. Der Vertrag kann m. M. nach nur zum regulären Ablauftermin gekündigt werden.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2008
Ort: München
Alter: 57
Beiträge: 1.635
99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Zitat:
Zitat von Auror Beitrag anzeigen
Danke Charles für deine Mühe - jedoch halte ich die zitierten Passagen nicht für zutreffend. Insbesondere bezweifle ich, dass der Erbfall ein "ähnliches Verhältnis" i. S. des § 99 ist.
Ich vertrete die Auffassung dass der Erbe hier gem §§ 1922, 1967 BGB in den Vertrag eintritt und kein Sonderkündigungsrecht besteht. Der Vertrag kann m. M. nach nur zum regulären Ablauftermin gekündigt werden.
Zustimmung. Ein Eigentümerwechsel durch Vererbung ist kein Erwerbsvorgang im Sinne von § 96 VVG, sondern ein "Erwerb kraft Gesetz"(§1922 BGB). In diesem Fall tritt der Erbe in den bestehenden Vertrag ein, ein Sonderkündigungsrecht hat weder dieser noch der Versicherer.
__________________
Gruß

Klaus
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 18:47
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2008
Alter: 42
Beiträge: 1.138
98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1138 Beiträge, 66 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Zustimmung. Ein Eigentümerwechsel durch Vererbung ist kein Erwerbsvorgang im Sinne von § 96 VVG, sondern ein "Erwerb kraft Gesetz"(§1922 BGB). In diesem Fall tritt der Erbe in den bestehenden Vertrag ein, ein Sonderkündigungsrecht hat weder dieser noch der Versicherer.
So ist es, § 96 VGG kommt hier nicht zur Anwendung. Wer erbt, erbt immer alles oder nix
__________________
Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 18:51
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.234
97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6234 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Wohngebäudeversicherung / Feuer beim Erbfall

Zitat:
Zitat von BigMikeOWL Beitrag anzeigen
So ist es, § 96 VGG kommt hier nicht zur Anwendung. Wer erbt, erbt immer alles oder nix
ups ... ihr habt natürlich recht
BigMikeOWL likes this.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Wohngebäudeversicherung Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 12.09.2011 18:13
Wohngebäudeversicherung Schlüsseldiebstahl Versicherungsrecht 09.09.2011 18:13
Anrechnug von Pflege beim Erbfall Erbrecht 10.06.2011 20:33
EKG-Daten vom "Mann am Feuer" - Forschungsprojekt wird erstmals Vitaldaten und Erkenntnisse von der vordersten "Feuer-Front" liefe Nachrichten: Wissenschaft 14.07.2009 14:00
Wohngebäudeversicherung = sach und haftplichtversicherung? Mietrecht 27.01.2007 07:49





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Versicherungsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN