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Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Dies ist eine Diskussion zu Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 10:33
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Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Hallo zusammen,


Mich würde interessieren was ihr zum folgenden fiktiven Fall sagt:


A hat einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit B, A ist darauf zwei Wochen verletzungsbedingt Krank (Arbeitsausfall), die Versicherung von B übernimmt sämtlichen Schadensersatz.

Ende des Jahres kürzt die Firma in der A arbeitet, A die freiwillige betriebliche Sonderleistung, die Kürzung ergibt sich aus den Fehltagen durch den Unfall mit B.

A möchte diesen Fehlbetrag bei der Versicherung von B Geltendmachen, könnte A damit erfolg haben oder gab es sogar solch einen Fall schon mal wenn ja wo würde man Urteile oder Gesetze dazu finden?



Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 11:23
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Wenn man es beweisen kann.

Hintergründe zum Unfall wären gut! KFZ Unfall? Teilschuld?
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Jens Düssel
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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 11:33
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Man könnte die Minderung ja mit einem Auszug aus den Betriebsvereinbarungen und einer Auflistung der Fehltagen/Krankheitstagen in dem Jahr belegen und somit die Summe des Ausfalls berechnen.

In dem oben genannten Beispiel gehe ich von einem KFZ Unfall aus in dem A völlig schuldfrei ist und die Versicherung von B die volle Schuld von B anerkannt hat, da ja z.B. die gesamten Schäden an KFZ und Schmerzensgeld beglichen wurden.


Ein knackpunkt wäre eventuell, dass in einem solchen Fall die Versicherung von B ja eigendlich Ausfallgeld an die Firma von A zahlen müsste, oder?
Wenn das der Fall ist, wäre eine Minderung der Sonderzahlung auch wenn sie freiwillig ist doch sehr unfair, da die Ausfallzeiten der Firma von A vergütet wurden und somit kein finanzieller Schaden entstand.

Oder sich die Versicherung von B sich auf die Freiwilligkeit der Sonderleistung beruft.

Noch eine Steigerung wäre dann ja, wenn die Sonderleistung in Form von Leistungen die auf die Firma von A beschränkt sind, geleistet werden (z.B. Einkausgutschein).
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  #4 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 11:38
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Bei Personenschäden immer zum Anwalt.
Rechtschutz braucht man hier keine, wenn der Gegner zu 100% Schuld ist. Bagatellgrenze wird wohl überschritten sein. Soll der machen.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 11:45
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Bei dem Fall sind Personenschäden und Sachschäden an KFZ beglichen, wie oben beschrieben, soll hier der Fall vorliegen das Monate später sich durch Minderung der Betrieblichen Sonderzahlung zum Jahresende, die z.B. in Form von Einkausgutschein geleistet wird, eine Minderung dieser und somit ein unberücksichtigter finanzieller Schaden entstanden ist. Der bei der Versicherung von B nun auch noch geltend gemacht werden soll.

(Diese Sonderzahlung soll freiwillig und in "Sachleistungen" in Form von Einkausgutscheinen bei dem Bargeldauszahlungen von A's Firma ausgeschlossen werden geleistet werden wobei diese Sonderzahlungen bei Krankheitstagen gemindert werden.)
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  #6 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 12:06
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Wärste vorher beim Anwalt gewesen, wäre das mit drin.

Das Ändert die Sachlage ein wenig.

Ich würde mir eine Bescheinigung vom AG ausstellen lassen.
Ausserdem die letzten 3 Jahre nachweisen.

Den Verlust dann melden.

Die werden aber fragen, wie oft man noch krank war und dann teilen.

Vlt bekommste aber auch so n 100er wenn Du anrufst und s schilderst
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  #7 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 12:50
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AW: Weihnachtsgeldausfall wegen Unfall bei Versicherung geltend machen

Ah ja, danke schon mal.. :-)

Würde man davon ausgehen das A einen Auszug aus der Betriebsvereinbarung und einen Beleg über die gesamten Fehltage des Jahres vorliegen hat und in der Betriebsvereinbarung eine "Formel zur Berechnung der Minderung der Sonderleistungen bei Fehltagen" steht, könnte er an dieser ja den Fehlbetrag, der durch die Verletzung und damit bedingten Fehltagen entstanden ist nachweisen.

So eine Formel könnte ja zum Beispiel lauten:

Bruttolohn * Faktor f. Sonderleistung * Abzugsfaktor Fehlzeittage

dann wäre ja ein ganz bestimmter Betrag den A als finanziellen Schaden nachträglich aus dem Unfall mit B hat nachweisbar.

Wenn jetzt aber die Firma von A ganz klar in der Betriebsvereinbarung eine Barzahlung der Sonderleistungen ausschließt und diese nur in Form von Einkaufsgutscheinen leistet, kann sich doch die Versicherung von B darauf berufen und eine Zahlung verweigern oder seh ich das falsch?

Oder kann A in dem Fall fordern, den Betrag als Einkausgutschein für Firma von A, von der Versicherung von B als Entschädigung zu zahlen?

(ich hoffe das ich mich nicht zu umständlich ausdrücke.. )

Wo könnte ich Musterprozesse oder Gesetze dazu finden
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  #8 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 12:52
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A möchte diesen Fehlbetrag bei der Versicherung von B Geltendmachen, könnte A damit erfolg haben oder gab es sogar solch einen Fall schon mal wenn ja wo würde man Urteile oder Gesetze dazu finden?
Ich sehe keinen Grund, warum der Schaden, sofern ausschließlich auf die Unfallfolgen zurückführbar, nicht geltend gemacht werden kann. Rechtsgrundlage § 823 BGB
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  #9 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 13:00
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Wenn jetzt aber die Firma von A ganz klar in der Betriebsvereinbarung eine Barzahlung der Sonderleistungen ausschließt und diese nur in Form von Einkaufsgutscheinen leistet, kann sich doch die Versicherung von B darauf berufen und eine Zahlung verweigern oder seh ich das falsch?
da müsste man im Einzelfall die konkrete Betriebsvereinbarung kennen

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  #10 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 13:07
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Wenn jetzt aber die Firma von A ganz klar in der Betriebsvereinbarung eine Barzahlung der Sonderleistungen ausschließt und diese nur in Form von Einkaufsgutscheinen leistet, kann sich doch die Versicherung von B darauf berufen und eine Zahlung verweigern oder seh ich das falsch?
Könnte A sich da auf § 249 Abs.1 BGB berufen unabhängig von der Art der Sonderzahlung, aufgrund dessen das der finanzielle Schaden klar bezifferbar ist?
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