Dies ist eine Diskussion zu Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? wenn ein Mieter eine Wohnung Anfang Mai übernimmt und sogleich eine Rechtsschutzversicherung abschliesst (3 Wochen später), ihm dann ein Mangel an der Mietsache aber erst im Winter auffällt - und zwar eine nicht ausreichende Beheizung der RÄume, kann sich dann die Versicherung auf ARB 75, §14 Abs 3., also Vorvertraglichkeit beziehen? Es ist ja offensichtlich, dass ein Mangel hinsichtlich der Beheizung im Sommer nicht zu Tage treten kann, sondern frühestens ab Oktober/November bzw. nur wenn es auch ordentlich kalt wird. Vielen Dank für die Einschätzung VG |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Inzwischen habe ich ein OLG urteil gefunden, weiss aber nicht, inwieweit das Grundsatzcharakter hat. Wonach bemisst sich so etwas? http://www.juraforum.de/urteile/vors...-75-14-abs-3.2 kann so etwas auf einen Fall mit zu kalten Räumen übertragen werden? Ist so ein Urteil irgendwie bindend? |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Ich würde meinen nein, habe aber nicht wirklich Ahnung. Allerdings sehe ich auch kein Problem. Man meldet das und der Versicherer schreibt zurück. Wenns nicht gefällt, kann man hier ggf. die Rechtsauffassung des Versicherers weiter diskutieren. Smiley Mac |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? genau weil das in meinem konkreten Fall ja zu einer negativen Antwort des Versicherers führte, stelle ich hier ja diese allgemeine frage ![]() Also nehmen wir an, der versicherer vertritt hier die Rechtsauffassung, dass der 1. Rechtsverstoss schon darin bestand, dass der Vermieter die Wohnung falsch ausgestattet hat. Dies wäre ja schon viele Jahre vor dem Zustandekommen des Mietvertrages passiert. Nur dann wird mir nicht klar, wenn man in ein Haus einzieht, was vor 50 Jahren mit einem Mangel gebaut wurde, und man seit 45 Jahren versichert ist, dann hat man dazu JETZT keinen Versicherungsanspruch wenn sich ein Mangel zeigt? Ist es normal, dass Versicherer erstmal ablehnen? Kann man für den Streit mit einer versicherung wegen der Deckung eine 2. Versicherung für die Kostendeckung des Streits mit der Versicherung in Anspruch nehmen? Geändert von unimatrix (19.11.2010 um 13:02 Uhr). Grund: ergänzung |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Hm, in der Regel hat man ja 3 oder 6 Monate Wartezeit. Die Wartezeit ist in diesem Fall? Und der Mangel ist nach der Wartezeit aufgetreten? Smiley Mac |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Versicherungsbeginn sei Juni, Wartezeit sei 3 Monate, kalt wird es bekanntlich erst richtig ab November/Dezember. Mietbeginn sei Mai. In meinem konkreten Fall ist es übrigens so, dass der Mangel gar nicht im 1. Winter aufgefallen ist, weil der betreffende Raum als Abstellraum benutzt wurde. Aufgrund von Familiennachwuchs wurde daraus ein Kinderzimmer (nach 4 Jahren Mietdauer) und erst dann kam der Mangel zu Tage, dass es dort nicht auf über 18 Grad aufheizbar war. Daher meine Frage (ganz allgemein) zu der Rechtslage bei solchen Mängeln, die ein Leihe ja vorher nicht feststellen kann. |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Tja, das ist aber jetzt ein weng anders. Die Versicherung vermutet natürlich, dass das ein bekanntes Problem war. Ich schlage vor, man schreibt das so an die Versicherung und versichert, dass man tatsächlich erst jetzt den Mangel entdeckt hat und auch noch nie deshalb beim Vermieter reklamiert hatte. Smiley Mac |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? So ganz verstehe ich diese Quälerei mit der RS-Versicherung nicht. In diesem konkreten Fall wird sie doch eigentlich gar nicht benötigt. Da hilft das Mietrecht! Der Vermieter hat eine Verpflichtung zum Heizen. Hier mal eines von mehreren Gerichtsurteilen: Wird unzureichend geheizt oder reicht die Heizmöglichkeit nicht aus, um die Mindesttemperatur zu erreichen, so liegt mietrechtlich ein Mangel des Mietobjektes vor, der zur Minderung der Miete berechtigt. Insbesondere dann, wenn die Mindesttemperatur dauerhaft (mehr als 30 Tage pro Jahr) unterschritten wird, bedeutet der Mietmangel eine Gesundheitsgefährdung, der zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Da es sich bei einer unzureichender Heizmöglichkeit um eine Gesundheitsgefährdung handelt, unterliegt der Kündigungsanspruch keiner Verwirkung, es kann also jederzeit - gestützt auf diesen Kündigungsgrund - gekündigt werden. Zum Beispiel: Kündigung am 30. Juni, wegen Eiseskälte im Januar (OLG Naunburg 9 U 82/01.] Nach DIN 4701 solle es in Wohnräumen mindestens 20 Grad war sein, in Bädern 22 Grad, eine Nachtabsenkung (23:00 bis 7:00 Uhr) auf 17 Grad sei möglich. Diese Norm ist zwar nicht rechtsverbindlich, aber ein guter Anhalt. Abhilfe könnte man mit einer Mietminderung schaffen. Hierzu braucht man nicht unbedingt einen RA. Der Mieter meldet den Mangel dem Vermieter und verrechnet die prozentuale Minderung direkt mit der Mietzahlung. Für die Höhe ist der Mieter beweispflichtig. Urteile findet man unter "Mietminderung"! |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? Wahr gesprochen, Ronnie. Normalerweise dürfte da nichts anbrennen. Es sei denn, man kriegt so einen Richter, die es geben soll: Vermieterfreundlich. Wenn der User nun aber gerne sein Prozessrisiko minimieren möchte, hilft ihm der Beitrag nicht zwingend weiter. Smiley Mac PS: Meiner natürlich auch nicht. |
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| AW: Vorvertraglichkeit bei zu kalten Räumen - nicht erkennbar bei Übergabe ?? danke für eure Meinungen. Natürlich hilft mir das schon. nur zur Info. Minderung etc ist natürlich alles schon durch, der Vermieter hat ja den Prozess angefangen mit Antrag auf Feststellung, dass wegen zu kalter Räume nicht mehr gemindert werden darf. Ich nehme an, hier ist es wie so oft. Recht haben und bekommen sind zwei paar Schuhe. Beweisen muss der Mieter. Kann ich garantieren, ob einem Richter ein detailliertes Messprotokoll, teilweise mit Zeugen, reichen wird? Vll hat der Richter es selbst gerne kalt? Ich gehe davon aus, dass ein VM sich schon wohl überlegt, zu klagen, wohlwissend dass ich ja "nur" das Protokoll habe. Und wenn dann erstmal Gutachten etc zu machen sind, dann wird die Frage nach der RS-Versicherung sehr konkret |
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