Dies ist eine Diskussion zu Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? angenommen A will über seine Versicherung einen Schaden abwickeln den B verursacht hat. C sei der Geschädigte und A hat schon die Schadensmeldung abgeschickt. C müsste jetzt ein Formular unterschreiben in dem er seine Sicht der Dinge darstellt, aber er hat noch nichts unterschrieben. C ist aber natürlich nicht damit einverstanden einen Versicherungsbetrug zu begehen (auch wenn der Schaden weit unter 1000 Euro liegt). Kann jetzt C einfach zur Versicherung gehen und sagen das die Sache schon anders geklärt wurde ? Es wäre hier wichtig das der Fall beendet wird ohne das jemand zu Schaden kommt (vor allem nicht A) und ohne das C das Formular unterschreiben muß. |
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| AW: Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? Durch das Absenden einer fingierten Schadenmeldung durch A an seine Versicherung hat er einen versuchten Betrug zum Nachteil seiner Versicherung begangen. Strafbarkeit gem. §§ 22, 23, 263 Abs. 1 u. 2 StGB. Vollendet wäre der Betrug, wenn es zu einer nicht gerechtfertigten Schadenregulierung durch die Versicherung käme. § 22 StGB Versuch- Begriffsbestimmung: 'Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.' § 23 Abs. 1 StGB Strafbarkeit des Versuchs: 'Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.' § 263 Abs. 1 u. 2 StGB Betrug: '(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.' § 24 StGB Rücktritt vom Versuch: '(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.' Wenn A die Sache gegenüber seiner Versicherung wahrheitsgemäß einräumt, kann er also straflos gem. § 24 StGB aus der Sache herauskommen. C hat offenbar noch nichts unternommen. Insofern hat C weder einen vollendeten Betrug noch einen versuchten Betrug begangen. Über B seine Beteiligung (außer der Schadenverursachung) in strafrechtlicher Hinsicht ist nichts ausgesagt. Was A, B und C untereinander abgesprochen haben, wird im Sachverhalt nicht erläutert. Insofern sind hier noch Anstiftung und / oder Beihilfe zum versuchten oder vollendeten Betrug anzudenken.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (13.01.2011 um 15:31 Uhr). |
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| AW: Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? Volle Zustimmung zum obigen Beitrag! ![]() Zitat:
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| AW: Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? Selbstverständlich kann C jederzeit auf Ansprüche verzichten, auch ohne Einverständnis von A, wenn es denn welche gibt
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Von einer Schadensmeldung zurücktreten ? Der C macht vorläufig nichts. Er reguliert den Schaden mit A und der Vorgang ist erledigt. Das sollte man aber schriftlich machen. Wenn sich der Versicherer nach Wochen wieder beim C meldet, kann C dem Versicherer mitteilen, dass er das mit A bereits abschließend geregelt hat. Der Versicherer wird dann ohne weiteres die Schadenakte schließen. Smiley Mac |
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| haftpflicht, schadensmeldung, versicherungsrecht |
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