Dies ist eine Diskussion zu Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug folgender fiktiver Sachverhalt: Person A ist als Beamter bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Person A geriet für die Monate März und April in Zahlungsverzug mit den Beiträgen. Anfang Mai wurde der Zahlungsverzug kommplett ausgeglichen. Die Kankenversicherung hat jetzt eine Arztrechnung datiert im Juli mit ärztlichen Leistungen aus den Monaten des Zahlungsverzuges zurückgewiesen mit dem Argument, dass für den ärtzlichen Leistungszeitraum Zahlungsverzug bestand. Sie hat aber den Ausgleich des Zahlungsverzug der Beiträge für die Monate März und April in voller Höhe einbehalten. Nun die Frage: Kann eine Versicherung nach § 38 der AVB-Musterbedingungen trotz vollständigen ausgleichs der Rückstände Person A den Versicherungsschutz in o.g. Art und Weise verwähren. Für evtl. Hinweise auf entsprechende Rechtsnormen wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße Helagaui |
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| AW: Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug § 38 (2) VVG ![]() (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Mehr Rechtsnormen braucht es nicht ![]() Die Prämie muss bei Eintritt des Versicherungsfalles bezahlt sein ansonsten besteht keine Deckung. Auch nicht, wenn hinterher "bei Bedarf" gezahlt wurde.
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug Es ist natürlich die Frage, ob der Versicherer ordentlich Frist gesetzt und auf die Folgen hingewiesen hat. Smiley Mac |
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| AW: Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug Das ist natürlich keine Frage
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug |
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| AW: Versicherungsausfall bei Zahlungsverzug Eine ordentliche Mahnung inkl. Rechtsbelehrung muss erfolgen
__________________ Viele Grüße Jens Düssel Versicherungskaufmann IHK - freier Versicherungsmakler - **** Ich bin kein Jurist, ich mache keine Rechtsberatung, ich gebe hier lediglich gut gemeinte Ratschläge von Privat !!!! **** Sämtliche Antworten erfolgen ohne Gewähr. Sollten sich Fehler in die Antwort eingeschlichen haben, so bitte ich um einen freundlichen Hinweis! **** Eine Haftung meinerseits ist ausgeschlossen. **** |
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