Dies ist eine Diskussion zu Verjährungsfristen innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Verjährungsfristen Thema Brief 1 "Sie haben im Dezember 2007 eine Kapitalleistung der xxx in Höhe von € yy erhalten. Diese Zahlung ist ab 1.12.2008 für 10 Jahre beitragspflichtig. Am 21.12.2007 haben wir Ihnen irrtümlich mitgeteilt, dass keine Beiträge zu entrichten sind. Wir heben diesen Bescheid mit Wirkung ab 1.9.2010 auf. Die neue Betragseinstung ab 1.9.2010 finden Sie beiliegend." Herr A ist bekannt, das solche zahlungen beitragspflichtig sind. Nur,kann die Versicherung ihren Bescheid aus 2007 einfach so aufheben bzw. widerufen oder gibt es da eine Verjährung oder kann Herr A da auf Vertrauensschutz bauen? Thema Brief B Herr A hat im Lauf des Jahres 2009 mehrschaft die Versicherung gebeten, eine nachvollziehbare Aufstellung des beitragskontos gebeten weil es immer wieder Bescheide gab, die nicht nachvollziehbar waren, speziell Ende 2008/Anfang 2009, weil da noch zu erstattenden Fahrkosten verrechnet wurden. Jetzt fordert die Versicherung eine Betrag x, der sich aus Einzelbeträgen zurückreichend bis 2004 zusammensetzt. Pikanterweise hat die Vericherung in 2008 mal ein Saldo des Beitragskontos zugunsten von Herrn A bestätigt. Herr A hat jetzt das Problem, keine Bankauszüge aus dem lange zuerückliegenden Zeiten mehr zu haben. Es ist also praktisch nicht möglich anhand eigener Unterlagen die Bewegungen auf dem Beitragskonto in den Jahren 2004 bis 2008 nachzuvollziehen. Hier stellt sich für Herrn A die Frage ob es Verjährungsfristen gibt und wenn ja wie diese lauten. Weiterhin stellt sich die Frage welches Dokument ist massgebend? Wenn die Versicherung in 2008 einen positven Saldo des Beitragskontos bestätigt und jetzt Forderungen geltend macht, die ihren Ursprung vor dieser Bestätigung haben. Vielen Dank für weiterführende Informationen L.A.H. |
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| AW: Verjährungsfristen § 25 SGB 4 (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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