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verjährung bei arglistiger täuschung

Dies ist eine Diskussion zu verjährung bei arglistiger täuschung innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 06.12.2010, 20:24
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verjährung bei arglistiger täuschung

hi leute, nehmen wir mal folgenden fall an:

A baut vor 15 jahren unfall und ist bis zu jenem zeitpunkt über 20 jahre unfallfrei gewesen.
er denkt die prozente werden nicht hochgehen, ABER sein versicherungsmensch sagt ihm, dass das gesetz sich geändert hat und es diesen einen unfall frei ohne prozentanhebung nicht mehr gibt...A glaubt ihm und zahlt in folgende jahre erhöhte prozente.

nach 15 jahre bekommt er zufällig mit, dass die auskunft falsch war vom versicherungsmann und die prozente hätten unten bleiben müssen.

meine frage: 1) wo steht das überhaupt, dass man bei 20 jahre unfallfrei keine höhere prozente bekommt?

2) wie sieht das mit der verjährung aus? kann A noch was machen und die zuviel gezahlten beträge zurückbekommen?
wo liegt der unterschied bei §199 III nr. 1 (10 jahre) und 2 bgb(30 jahre), also "entstehung des anspruchs" und "begehung der handlung..."?

entsteht nicht immer gleichzeitig der anspruch wenn die handlung vorgenommen wird?

danke für antwortren°
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Alt 08.12.2010, 19:02
RKG RKG ist offline
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AW: verjährung bei arglistiger täuschung

Nun das hat nichts mit Gesetzesänderungen zu tun sondern mit den Tarifänderungen der Gesellschaft.

Maßgeblich sind die Rückstufungstabellen des jeweils zurgrunde liegenden Vertrages.

Da bei einem Fahrzeugwechsel automatisch neue Tarife anerkannt werden müssen ist dies nicht zwingend eine Fehlentscheidung.

So kann z. B. in alten Vertragen bei 20 schadenfreien Jahren (SF20) eine Rückstufung in SF 18 erfolgen und bei Folge-Verträgen z. B. von SF20 in SF16.

Der sich nun ergebende Beitragssatz, wie auch die Rückstufungstabelle im Schadensfall steht in den Tarifbestimmungen zum Vertrag.

Dort könnte dann z. B. stehen:
Einstufung von PKW in Schadensfreiheitsklassen
SF 20 und mehr 30%
SF 19 - 30%
SF 18 - 30%
SF 17 - 35%
SF 16 - 35%
...

Rückstufung im Schadensfall bei PKW - GGF in ALT-VERTRÄGEN
Aus SF-Klasse - nach SF-Klasse bei 1 Schaden
SF 20 - SF 18
SF 19 - SF 11
SF 18 - SF 11
...

ODER

Rückstufung im Schadensfall bei PKW
Aus SF-Klasse - nach SF-Klasse bei 1 Schaden
SF 20 - SF 9
SF 19 - SF 9
SF 18 - SF 7
...

Hat man nun im ALT-VERTRAG bei einem Schaden die Rückstufung von SF20 in SF18 bleibt zwar der Beitrag, eine Rückstufung hat dennoch stattgefunden.

Bei neueren Verträgen kann diese Rückstufung dann eben größer ausfallen, so dass man von SF20 in SF 9 kommt und somit unweigerlich ein höherer Beitrag folgt.

Bei neueren Verträgen widerrum gibt es dann sogenannte RABATTRETTER wonach bei einem Schaden und verbleib beim gleichen Versicherer dieser keine Rückstufung vornimmt.
Wechselt man hingegen zu einem anderen Versicherer gilt dieser Rabattretter nicht. Dem neuen Versicherer wird dann der SFR mit x Schaden gemeldet und somit kommt es dort dann zur Rückstufung.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.12.2010, 10:48
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AW: verjährung bei arglistiger täuschung

Schön erklärt RKG. Vielleicht noch der Hinweis, dass der Vertreter in der Regel nichts mit der Rückstufung zu tun hat. Es ist auch relativ egal, ob der Vertreter dazu eine falsche Auskunft gibt, weil der VN durch die falsche Auskunft erst einmal keinen Nachteil hat.
Der Schaden wird von der Fachabteilung reguliert. Danach kommt Post zur Rückstufung. Dagegen hätte man vorgehen müssen. Die Sache ist also längst verjährt. Smiley mac
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 17:13
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AW: verjährung bei arglistiger täuschung

Zitat:
1) wo steht das überhaupt, dass man bei 20 jahre unfallfrei keine höhere prozente bekommt?
Im Versicherungsvertrag, bzw. den dazu gehörenden allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrtversicherung. Die Rückstufungen des SFR sind übrigens nicht gesetzlich vorgeschrieben und können sich daher zwischen verschiedenen Versicherungen unterscheiden.

Zitat:
2) wie sieht das mit der verjährung aus?
Schlecht. Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, da keine arglistige Täuschung vorliegt. A hätte einen solchen Fehler leicht erkennen können, wenn er seine Versicherungsunterlagen geprüft hätte.

Außerdem habe ich erhebliche Zweifel daran, dass tatsächlich ein Fehler der Versicherung vorliegt. Vielmehr denke ich, dass A sich jetzt täuscht hinsichtlich seiner Auffassung, die Rückstufung sei zu Unrecht erfolgt.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 00:32
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AW: verjährung bei arglistiger täuschung

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Schlecht. Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, da keine arglistige Täuschung vorliegt.
Zwei, altes VVG
__________________
Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge
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