Dies ist eine Diskussion zu Unfall und Gebühr innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Unfall und Gebühr mal angenommen, ich wäre Makler <grins>. Einer meiner Mandanten hat einen Unfall, und ich übernehme das Schadensmanagemant. Mein Mandant ist Unschuldig, darf ich dann als Makler dem geg. Versicherer eine Rechnung für meine Tätigkeit in Rechnung stellen? Wie geht das? Bitte um Info für diesen theoretischen Fall <grins>
__________________ Viele Grüße Jens Düssel Versicherungskaufmann IHK - freier Versicherungsmakler - **** Ich bin kein Jurist, ich mache keine Rechtsberatung, ich gebe hier lediglich gut gemeinte Ratschläge von Privat !!!! **** Sämtliche Antworten erfolgen ohne Gewähr. Sollten sich Fehler in die Antwort eingeschlichen haben, so bitte ich um einen freundlichen Hinweis! **** Eine Haftung meinerseits ist ausgeschlossen. **** |
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| AW: Unfall und Gebühr >>>und ich übernehme das Schadensmanagemant. mal angenommen, du darfst das gar nicht und machst es trotzdem, was passiert dann? ![]() du meinst die abwicklung, schadensmanagemant ist etwas völlig anderes. gruß |
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| AW: Unfall und Gebühr Mal angenommen, das Kind kann man nennen wie man will. Wie sieht das dann aus? Solche Fälle kommen oft vor, dem Kundenzuliebe muss man leider viel Zeit darein stecken. Irgendwie muss man dies ja vergütet bekommen. Wie kann man das denn nennen, ohne mit den Juristen in Konflikt zu kommen und was kann man dafür nehmen? <grins>
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| AW: Unfall und Gebühr ... und wenn man dabei Fehler macht ist es völlig egal wie man "das" benannt hat. Besser man erklärt das dem Kunden, dass man das nicht darf, sonst bezahlt man am Ende noch dafür. Allerdings, eine Vergütung kann es auch für o. g. Erklärung geben. Einfach dem Kunden eine Rechtsschutz anbieten und beim nächsten Fall hat er die Möglichkeiten, auf Berufsstände zurückzugreifen, die das dürfen. |
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| AW: Unfall und Gebühr >>>und beim nächsten Fall hat er die Möglichkeiten, auf Berufsstände zurückzugreifen, die das dürfen. hat er doch auch so, wenn unverschuldet |
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| ... na das wissen wir vom nächsten Fall ja noch nicht und für den jetzigen Fall ist das "vermutlich" korrekt. |
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| AW: Unfall und Gebühr Korrekt, der VN ist unschuldig. Bei verschulden meiner Mandanten, ist es sogar meine Pflicht im Rahmen der Kundenbetreuung den Schriftkram zu erledigen. In den Makleraufträgen steht die komplette Betreuung der Versicherungen mit Ausnahme der Sozialversicherungen. Kostenfrei für meinen Mandanten, ausser es müssen Externe, wie zB Gutachter oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Naja meine Tätigkeit bezieht sich nur auf Klärung welcher Versicherer in der Pflicht is, die Schadensmeldung, Bestellung des Gutachters, Klärung von Fragen vom Mandanten. Nichts besonderes, nichts was Schmerzensgeld usw betritt, das soll mal schön ein Rechtsanwalt machen. Die Versicherungen nehmen Versicherungsmakler gern als Korrespodenzmakler in solchen Fällen auf. Also sollte es auch eine Gebühr geben. Bis die Sache so zum Anwalt kommt, habe ich bereits 2 Stunden gearbeitet. Wenn ich dafür ein Honorar vom VR i H v 100 haben möchte, ist dies sicherlich nicht zuviel, oder? Zu Ergänzen ist, das ich per Maklerauftrag bereichtigt bin, im Namen des Mandanten Verhandlungen und Willensentscheidungen mit den Versicherern zu führen. Verträge zu kündigen und abzuschließen, mit Ausnahme von Kranken und Leben. Hier benötigt man zusätzlich die Unterschrift vom Mandanten. Ich bin halt kein Versicherungsvermittler sondern Makler! Hier aus http://de.wikipedia.org/wiki/Versich...r_.28Broker.29 Ungebundener Vermittler: Der Makler (Broker) [Bearbeiten]Der Makler (Broker) ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag, ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität ist ausschließlich dem Kunden geschuldet. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Spätestens seit dem Vermittlergesetz vom Dez. 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge (mit Begründung) ein Gesprächsprotokoll führen. Es sollte von allen Gesprächspartnern unterzeichnet werden. Alternativ kann der Kunde auf ein Beratungsprotokoll verzichten, was im Streitfall nachteilig für den Kunden sein kann. Ergänzend dazu gibt es noch die Maklervollmacht, die den Makler nach außen, z.B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften, als Sachwalter des Kunden legitimiert und in der der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten geregelt ist. Diese Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungsgesellschaft vor, bei der er z.B. im Auftrage des Mandanten eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.
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| AW: Unfall und Gebühr Maklerauftrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Maklerv...icherungswesen Maklervertrag im Versicherungswesen [Bearbeiten]Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Deshalb sind auch die Maklerverträge nicht vom Versicherer anzunehmen. Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler wird in der Regel durch eine Vollmacht geregelt. Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß § 627 BGB kündbar. Punktekatalog [Bearbeiten]Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Verein Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - heute Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten. Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht. Inhalt [Bearbeiten]Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen. Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben. Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich heraus gestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig. Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt oder durch Übertragung in seinen Bestand überführt hat. Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen. Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
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| AW: Unfall und Gebühr >>>Bei verschulden meiner Mandanten, ist es sogar meine Pflicht im Rahmen der Kundenbetreuung den Schriftkram zu erledigen. Richtig, sachwaltertätigkeit! >>>In den Makleraufträgen steht die komplette Betreuung der Versicherungen mit Ausnahme der Sozialversicherungen. wenn dein kunde geschädigter ist hat das nix mit der betreuung bestehender versicherungen zu tun. ausnahme, die sachlage ist unklar und die kasko wird in anspruch genommen. >>>Kostenfrei für meinen Mandanten, ausser es müssen Externe, wie zB Gutachter oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. finde ich irgendwie d.mlich, wenn ich etwas gar nicht darf und es trotzdem kostenfrei mache ![]() >>>Die Versicherungen nehmen Versicherungsmakler gern als Korrespodenzmakler in solchen Fällen auf. ne, nicht gerne, sie müssen es aufgrund der vollmacht. >>>Bis die Sache so zum Anwalt kommt, habe ich bereits 2 Stunden gearbeitet. und der anwalt bekommt das geld dafür, hihihi >>>Ich bin halt kein Versicherungsvermittler sondern Makler! ist das was besseres?? Aber trotzdem tust du mir ein wenig leid Bist nicht in der lage, den kunden klar zu machen, dass du diese tätigkeit nicht ausführen darfst, opferst gleichzeitig kostenlose zeit und setzt dich einem haftungsrisiko aus, welches nicht einmal durch deine VSH abgedeckt istdu schreibst ja selbst: >>>Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler dann versteh es auch ![]() gruß |
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| AW: Unfall und Gebühr [QUOTE=mFriese]>>>Bei verschulden meiner Mandanten, ist es sogar meine Pflicht im Rahmen der Kundenbetreuung den Schriftkram zu erledigen. Richtig, sachwaltertätigkeit! >>>In den Makleraufträgen steht die komplette Betreuung der Versicherungen mit Ausnahme der Sozialversicherungen. wenn dein kunde geschädigter ist hat das nix mit der betreuung bestehender versicherungen zu tun. ausnahme, die sachlage ist unklar und die kasko wird in anspruch genommen. Betroffen ist das Versicherte KFZ meiner Mandantin, welches im Übrigen meine Mutter ist!! >>>Kostenfrei für meinen Mandanten, ausser es müssen Externe, wie zB Gutachter oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. finde ich irgendwie d.mlich, wenn ich etwas gar nicht darf und es trotzdem kostenfrei mache ![]() Auch bei Kaskoschäden ist dies teilweise Sinnvoll!!! >>>Die Versicherungen nehmen Versicherungsmakler gern als Korrespodenzmakler in solchen Fällen auf. ne, nicht gerne, sie müssen es aufgrund der vollmacht. Auch ohne das diese eine Vollmacht erhalten, reden die lieber mit mir als mit dem Geschädigten. >>>Bis die Sache so zum Anwalt kommt, habe ich bereits 2 Stunden gearbeitet. und der anwalt bekommt das geld dafür, hihihi Genau s die Sauerei >>>Ich bin halt kein Versicherungsvermittler sondern Makler! ist das was besseres?? Ja das ist etwas ganz anderes, ein Vermittler, die Bezeichnung Volksübrlich für den Ausschließlichkeitsvermittler oder auch Mehrfach bekommt sein Geld nur für die Vermittlung. Ich durch die Unterschrift auf dem Mandant! Ich habe nicht das Wohl des Versicherers - sondern das meiner Mandanten im Sinn. Muss ich auch laut Gesetz. Das ist genau so, als wenn Du bei einem Hausverwalter die Baugenehmigung einholen willst. Ähnlich, beides betrifft Häuser aber das eine kann nicht, was das Andere kann. Les Dir die Links durch! Aber trotzdem tust du mir ein wenig leid Bist nicht in der lage, den kunden klar zu machen, dass du diese tätigkeit nicht ausführen darfst, opferst gleichzeitig kostenlose zeit und setzt dich einem haftungsrisiko aus, welches nicht einmal durch deine VSH abgedeckt istdu schreibst ja selbst: >>>Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler dann versteh es auch ![]() Verstehen tue ich das, jedoch erwarten die Kunden rumdumbetreuung, machst Du das nicht, bist Du nicht besser wie alle anderen und verlierst Kunden. Die Brance ist nunmal beschissen geworden! Aus Erfahrung und Wetten mit meinem eig. Anwalt, das Anwälte nicht unbedingt die Besten im Bereich der Versicherungsbedingungen und Schadensabwicklungen sein müssen. Ich habe bereits gegen verschiedene Anwälte Wetten gewonnen, ob etwas geht oder nicht. Im Übrigen Fachanwälte für Verkehrsrecht!
__________________ Viele Grüße Jens Düssel Versicherungskaufmann IHK - freier Versicherungsmakler - **** Ich bin kein Jurist, ich mache keine Rechtsberatung, ich gebe hier lediglich gut gemeinte Ratschläge von Privat !!!! **** Sämtliche Antworten erfolgen ohne Gewähr. Sollten sich Fehler in die Antwort eingeschlichen haben, so bitte ich um einen freundlichen Hinweis! **** Eine Haftung meinerseits ist ausgeschlossen. **** |
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